· Fachbeitrag · Übungsleiterfreibetrag
Wie errechnet sich der erhöhte Grundfreibetrag bei Hartz IV?
| Mit einer Unklarheit im Wortlaut des § 11b Abs. 2 Satz 1 2. Sozialgesetzbuchs (SGB II) beschäftigt sich ein Urteil des Sozialgericht (SG) Dresden. Nach dieser Regelung erhalten erwerbstätige Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) einen Freibetrag von 100 Euro pro Monat. Bei Vergütungen, die nach § 3 Nummer 26 oder 26a EStG steuerfrei sind (Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag), tritt - so der Wortlaut - „an die Stelle des Betrags von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich“. |
Eine Hartz-IV-Empfängerin war bei einem gewerblichen Unternehmer beschäftigt. Ihr Verdienst betrug 400 Euro netto im Monat. Außerdem bekam sie pro Monat 39 Euro „Aufwandsentschädigung“ für die ehrenamtliche Tätigkeit als „Alltagsbegleiter“ für sozial benachteiligte Personen. Das Sozialamt gewährte ihr lediglich den Erwerbstätigengrundfreibetrag von 100 Euro, weil sich nach den behördeninternen Weisungen der Grundfreibetrag wieder auf 100 Euro verringert, wenn das steuerfreie Einkommen geringer ist als 100 Euro. Das SG dagegen vertrat folgende Auffassung: Ist der Erwerbstätigengrundfreibetrag bereits ausgeschöpft, sind Einkünfte nach § 3 Nummer 26 oder 26a EStG nur in der tatsächlich erhaltenen Höhe anrechnungsfrei - maximal aber bis zu einem Betrag von weiteren 100 Euro - im vorliegenden Fall waren also 139 Euro anrechnungsfrei (SG Dresden, Urteil vom 11.6.2013, Az. S 49 AS 22/12; Abruf-Nr. 133050).