· Fachbeitrag · Vereinsmanagement
Das neue steuerliche Reisekostenrecht: Das ändert sich für Vereine ab 1. Januar 2014
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Anfang Oktober 2013 das Anwendungsschreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 veröffentlicht. Die neuen Regeln sind auch für Vereine und andere gemeinnützige Einrichtungen von höchster Relevanz, weil oft keine feste Geschäftsstelle besteht und Reisekostenersatz die einzige Zahlung ist, die Ehrenamtler erhalten. Erfahren Sie deshalb, wie Vereine das neue Recht bei Arbeitnehmern und Ehrenamtlern ab Januar 2014 richtig anwenden. |
Die Grundsätze für Arbeitnehmer im Verein
Bei Arbeitnehmern (auch ehrenamtlichen), die ihre Arbeit im Betrieb des Vereins ausüben, gilt für den Weg zur Arbeit (= zur ersten Tätigkeitsstätte) weiterhin die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) von 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
Eine steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten ist wie bisher nicht möglich. Will der Verein dem Mitarbeiter die Fahrtkosten erstatten, muss er diese als Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent Lohnsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und 7 Prozent Kirchensteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG).
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