· Fachbeitrag · Vereinsmanagement
Vergütung im Verein: Die typischen Fallgruppen unter der Rechts- und Gestaltungslupe
| Das Thema „Vergütung im Verein“ hat unendlich viele Facetten. Denn je nachdem, wen es im Verein betrifft, sind arbeits-, vereins-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. VB untersucht deshalb in dieser Sonderausgabe die Fallgruppen, die in Vereinen typischerweise vorkommen, und verschafft Ihnen Rechtssicherheit. |
Vergütungen an den Vorstand
Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 BGB). Eine Ausnahme kann sich nur aus der Satzung des Vereins ergeben, da diese von § 27 Abs. 3 BGB abweichen darf. Das resultiert aus § 40 BGB. Wird dennoch eine Vergütung gezahlt, kann dies drastische Folgen haben.
Wer ist vom Gebot der Unentgeltlichkeit betroffen?
Die Regelung des § 27 Abs. 3 BGB bezieht sich nicht nur auf den gesetzlichen Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Sie ist auch auf andere Organmitglieder, wie z. B. den erweiterten Vorstand, den Gesamtvorstand oder den Verwaltungsrat anwendbar (BGH, Urteil vom 14.12.1987, Az. II ZR 53/87, Abruf-Nr. 090487). Damit sind alle Organmitglieder, die der Verein in seiner Satzung definiert, vom Gebot der Unentgeltlichkeit erfasst.
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