· Fachbeitrag · Vereinspraxis
Die Fusion von Vereinen: Rechtliche und steuerliche Gestaltungen im Überblick
| Der Zusammenschluss von Vereinen ist ein großes Thema. Schwindende Mitgliederzahlen, hoher Kostendruck und eine geringere öffentliche Förderung sind dabei die wichtigsten Faktoren, die Vereine zur Fusion bewegen. Damit jeder Verein das für ihn passende Verfahren findet und die Fusion auch gemeinnützigkeitsrechtlich souverän bewältigt, machen wir Sie auf den folgenden 35 Seiten mit den wichtigsten rechtlichen Regelungen und den möglichen Fusionsvarianten vertraut. |
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Mögliche Verfahren und rechtliche Grundlagen im Überblick | |
So gelingt eine Fusion ohne Vermögens- und Rechtsnachfolge | |
So gelingt die Fusion zweier Vereine auf vereinsrechtlicher Basis | |
So funktioniert die Verschmelzung nach Umwandlungsrecht | |
Empfehlungen zum Verschmelzungsvertrag nd zum Verschmelzungsberich | |
Verschmelzung von Vereinen: Das passiert in punkto Steuern und Gemeinnützigkeit |
Rechtliche Grundlagen
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es keine ausdrückliche bzw. eigenständige Regelung für den Zusammenschluss oder die Fusion von Vereinen. Gleichwohl kann mit Hilfe der vermögensrechtlichen Bestimmungen des BGB ein Zusammenschluss von Vereinen erfolgen. Eine zweite Möglichkeit, die aber nur eingetragenen Vereinen offen steht, bietet das Umwandlungsgesetz. Damit ist eine Verschmelzung (durch Aufnahme oder Neugründung) als besondere Form des Zusammenschlusses eingetragener Vereine möglich.
WICHTIG | Ist der Vermögensübergang bei der Zusammenlegung nicht von Belang, kann - als dritte Variante - auch ein einfacher Mitgliederübergang ohne weiteren Fusionsvertrag erfolgen.
Die Formen im Überblick
Mögliche Formen der Vereinsfusion sind demnach
- 1. die vereinsrechtliche Verschmelzung
- a. durch Aufnahme
- b. durch Neubildung eines Vereins
- 2. die Verschmelzung nach Umwandlungsrecht
- a. durch Aufnahme
- b. durch Neubildung eines Vereins
- 3. der Mitgliederübergang ohne vermögensrechtliche Regelung der Vereine.
Neubildung und Aufnahme
Wie oben beschrieben sind zwei Formen der Fusion sowohl durch vereinsrechtliche Verschmelzung als auch nach Umwandlungsrecht möglich: durch Neubildung und durch Aufnahme.
Fusion durch Neubildung
Bei der Fusion durch Neubildung kommt es zur Gründung eines neuen eingetragenen gemeinnützigen Vereins. Die fusionswilligen Vereine übertragen ihr Vermögen auf einen dritten Verein, der neu gegründet und in das Vereinsregister eingetragen wird. Der neu gebildete Verein erhält einen eigenen Namen.
Fusion durch Aufnahme
Bei der Fusion durch Aufnahme wird das Vermögen als Ganzes auf einen der beteiligten Vereine übertragen. Nach Fassung der entsprechend vereinsrechtlich erforderlichen Beschlüsse wird der das Vermögen übertragende Verein dann liquidiert.
„Fusion“ ohne Rechtsnachfolge
In vielen Fällen ist eine Übertragung des Gesamtvermögens oder gar eine Gesamtrechtnachfolge nicht gewünscht oder möglich. Diese Form der „Zusammenlegung“ von Vereinen wird in der Regel dann gewählt, wenn ein kleiner Verein in einem großen Verein aufgeht und keine Übertragung des Vermögens gewollt ist. So etwa wenn ein kleiner Ein-Sparten-Sportverein als neue Abteilung in einem Mehrspartenverein aufgeht.
So werden für den übernehmenden Verein Risiken ausgeschlossen, die etwa aus einer unklaren Vermögenslage des übertragenden Vereins bestehen. Mehr zur Fusion ohne Rechtsnachfolge lesen Sie auf den Seiten 4f.
Vereinsrechtliche Verschmelzung
Bei der vereinsrechtlichen Verschmelzung erfolgt die Fusion durch Auflösung und Übertragung des Vermögens im Wege der Einzelrechtsnachfolge sowie neuer Aufnahme der einzelnen Mitglieder des übertragenden Vereins. Man spricht hier von der sogenannten vereinsrechtlichen Lösung. Es handelt sich nicht um eine Fusion nach dem Umwandlungsgesetz.
Verfahren eignet sich für kleine und nicht eingetragene Vereine
Dieses Verfahren empfiehlt sich vor allem für kleinere Vereine mit einem geringen Mitgliederbestand und ohne nennenswertes Immobilienvermögen. Denn die Zusammenführung zweier Vereine zu einem Verein durch Verschmelzung mit Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ist sehr arbeitsaufwendig und auch kostenintensiv.
Außerdem kommt dieses Form der Fusion - anders als nach Umwandlungsgesetz - auch für nicht eingetragene Vereine in Frage.
Vermögensübergang wird vertraglich geregelt
Vertraglich wird vor allem der Vermögensübergang geregelt. Anders als bei der Verschmelzung nach Umwandlungsgesetz handelt es sich um eine Einzelrechtsnachfolge für alle Vermögensgegenstände, Schulden und sonstigen Rechtsbeziehungen. Der oder die übertragenden Vereine werden danach entsprechend § 47 BGB liquidiert.
Die Übertragung des Vermögens (zum Beispiel von Sportgeräten, Fahrzeugen, Bürogeräten) erfolgt hier im Rahmen von einzelnen Vermögensübertragungen, die je nach Rechtsformwahl Schenkungen oder Kaufverträge sein können. Eine Gesamtrechtsnachfolge (nach den Regeln des Umwandlungsgesetzes) ist bei der vereinsrechtlichen Verschmelzung nicht möglich.
Mitgliedschaft wechselt
Bei der vereinsrechtlichen Fusion erfolgt ein Wechsel der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft kann nicht auf den neuen Verein übertragen werden, sondern wird neu erworben. Die Mitglieder des übertragenden Vereins müssen also in den übernehmenden Verein aufgenommen werden. Unter Umständen bedarf es einer Satzungsanpassung, um den Mitgliederübergang zu erleichtern.
Umwandlungsrechtliche Verschmelzung
Das Umwandlungsgesetz (UmwG), das seit 1995 gilt, ermöglicht es auch rechtsfähigen Vereinen, sich umzuwandeln, und zwar durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel.
Gesamtrechtsnachfolge als wesentliches Merkmal
Die wesentliche gesellschafts- und vereinsrechtliche Bedeutung des Umwandlungsgesetzes für Umstrukturierungen ergibt sich aus der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge. Danach müssen bei einer Fusion von zwei eingetragenen Vereinen nicht mehr alle Mitgliedschaftsbeziehungen, Vermögensgegenstände, Schulden und alle laufenden (vertraglichen) Vereinbarungen übertragen werden. Vielmehr gehen nach § 20 Abs. 1 UmwG alle Rechtsbeziehungen in einem Rechtsakt auf den einen oder einen neu zu gründenden Verein über. Damit werden alle bisherigen Vermögensgegenstände und Schulden, alle bestehenden Rechtsbeziehungen (Arbeitsverhältnisse, Dauerschuldverhältnisse etc.) des übertragenen Vereins automatisch Rechtsbeziehungen des aufnehmenden bzw. neu entstehenden Vereins.
Vorteile des Verfahrens
Diese Verfahren ist recht aufwendig, hat aber erhebliche praktische Vorteile:
- Bei einer Vielzahl von Vermögensgegenständen (Gebäude, Mobiliar, Finanzbestände, Forderungen), Verbindlichkeiten (Rückstellungen, Bank- und Lieferantenverbindlichkeiten) und Verträgen (Darlehens-, Pacht-, Wartungs- oder Leasingverträge) reicht ein Vertrag, um die Übertragung zu regeln.
- Die Übertragung der Mitgliedschaft muss nicht eigens erfolgen oder geregelt werden.
- Auch Arbeitsverträge sind in die Übertragung der Gesamtrechtsnachfolge eingeschlossen. Die Arbeitnehmer der betroffenen Vereine haben grundsätzlich keine Möglichkeit, die Umwandlung zu verhindern.
- Gläubiger des Vereins können der Übertragung ihrer Verbindlichkeit nicht widersprechen.
- Klagen (etwa gegen den Verschmelzungsbeschluss) sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.
So gelingt eine „Fusion“ ohne Vermögens- und Rechtsnachfolge
| Auf den Seiten 1 bis 3 haben wir dargestellt, welche rechtlichen Möglichkeiten Vereinen zur Verfügung stehen, die fusionieren wollen. Nachfolgend stellen wir Ihnen das Modell „Fusion ohne Vermögens- und Rechtsnachfolge“ näher vor (denn diese Variante kommt durchaus häufig vor) und schildern die Umsetzung anhand eines konkreten Falls aus der Praxis. |
Typische Anwendungsfälle aus der Vereinspraxis
Eine Fusion ohne Vermögens- und Rechtsnachfolge bietet sich in folgenden Fällen an:
- Der übertragende Verein besitzt kein nennenswertes Vermögen.
- Die Vermögenslage des übergebenden Vereins ist kritisch oder unklar, es droht gar ein Insolvenzverfahren, deswegen soll die Liquidation abgewartet werden.
- Der übertragende Verein wird nicht aufgelöst, sondern soll in geänderter Form fortgeführt werden - etwa als Förderverein.
- Es wird nur ein Teilbereich übertragen. Beispiel: Eine Abteilung eines Sportvereins wird mit der entsprechenden Abteilung eines anderen Vereins zusammengelegt.
Vorteil: Kein großer Regelungsbedarf
Der Vorteil einer solchen Fusion besteht darin, das nicht viel geregelt werden muss; nämlich nur zwei Dinge:
- Wie werden die Tätigkeiten des übertragenden Vereins in den übernehmenden integriert (zum Beispiel als eigene Abteilung)?
- Wie erfolgt der Mitgliederübergang?
Da keine Rechtsnachfolge entsteht, müssen Verträge (zum Beispiel Arbeits- und Mietverträge) gekündigt und neu geschlossen werden. Bei Sportvereinen müssen zudem Vorgaben der Verbände (etwa der Übergang von Spiellizenzen) beachtet werden.
Das strategische Vorgehen
Die Fusion von Vereinen - wenn auch in der hier beschriebenen einfachsten Form - ist keine Sache, die in kurzer Zeit abgewickelt werden kann. Sie setzt einen langfristigen Planungs- und Diskussionsprozess voraus, in den die Mitglieder intensiv eingebunden werden müssen.
Vorab definiert werden sollten die strategische Zielsetzung der Fusion, am besten in Form eines Thesenpapiers. So kann der Vorstand in den nachfolgenden Verhandlungen und Diskussionen besser „Kurs halten“. Zunächst werden informelle Gespräche zwischen den Vorständen der beteiligten Vereine erfolgen. In dieser Phase sollten die Mitglieder noch nicht einbezogen werden. Erst wenn der Vorstand einen konkreten Fusionsplan hat, sollte er in den Diskussionsprozess mit den Mitglieder einsteigen.
Die Mitglieder haben oft einen anderen Blick auf das Vereinsleben, weil sie mit den wirtschaftlichen und organisatorischen Problemen weniger befasst sind als der Vorstand. Die Gründe für die Fusion sollten prägnant dargestellt werden. Das sollte lange vor den Mitgliederversammlungen geschehen, in denen dann die relevanten Entscheidungen getroffen werden, am besten durch ein ausführliches Schreiben an alle Mitglieder, dem ein strategisches Konzept für die Zukunft der Vereinsarbeit beigelegt ist
Der Mitgliederübergang
Nach § 38 BGB ist die Mitgliedschaft in einem Verein nicht übertragbar. Diese Vorschrift ist zwar nachgiebig (§ 40 BGB). Eine Übertragung der Mitgliedschaft ohne Aus- und Eintritt wäre aber nur denkbar, wenn die Satzung beider Vereine das vorsieht.
Eine Fusion von Vereinen setzt einen intensiven Diskussionsprozess mit den Mitgliedern voraus. Es sollte also ohnehin nichts über deren Köpfe hinweg entschieden werden. Der Wechseln in der Mitgliedschaft kann schon von daher ohne satzungsmäßige Vorgaben freiwillig erfolgen.
Beitritt in übernehmenden Verein ...
Der Beitritt in den übernehmenden Verein erfolgt grundsätzlich durch Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vorstand. Formvorgaben durch die Satzung sind einzuhalten. Jedes Mitglied muss den Aufnahmeantrag selbst stellen. Möglich wäre es aber, den Vorstand des übertragenden Vereins eine Vollmacht zur erteilen und so den Aufnahmeantrag gesammelt zu stellen. Dazu sind aber Einzelvollmachten der Mitglieder erforderlich. Unter die Vertretungsvollmacht des Vorstands nach dem BGB fällt das nicht. Der Vereinsvorstand vertritt nur den Verein, nicht die Mitglieder.
Mit dem Beitritt in den anderen Verein gelten für die Rechte und Pflichten als Mitglied dessen satzungsmäßige Vorgaben. Gibt es hier nennenswerte Unterschiede zwischen den Vereinen, sollten sich die Mitglieder darüber im Klaren sein. Denkbar ist natürlich eine Satzungsanpassung beim übernehmenden Verein. Die richtet sich nach dessen Satzungsvorgaben und sollte in der Regel vor dem Mitgliederwechsel erfolgen sowie als Bedingung für den Übertritt vereinbart sein. Denn die Mitglieder des übertragenden Vereins werden im neuen Verein in der Regel nur eine Minderheit stellen - und eine spätere Satzungsänderung kaum durchsetzen können.
... und Austritt aus übergebendem Verein
Um den Übergang wie gewünscht sicherzustellen, werden die Mitglieder aus dem übertragenden Verein erst austreten, wenn die Aufnahme in den anderen Verein erfolgt ist. Besondere vertragliche Regelungen für den Mitgliederübergang sind dann nicht erforderlich. Zu beachten sind aber die Fristen für den Vereinsaustritt. Sieht die Satzung sehr lange Fristen vor, sollte die entsprechende Satzungsregelung zunächst geändert werden. Ein besonderes Austrittsrecht von Mitgliedern, die mit der Fusion nicht einverstanden sind, gibt es nicht.
Die Integration in den aufnehmenden Verein
Werden keine Vermögensteile auf den anderen Verein übertragen, sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung beim übertragenden Verein nur in Bezug auf die Fortführung oder Beendigung des Vereins zu fällen. Der Übertritt der Mitglieder ist deren Einzelentscheidung und bedarf keines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung.
Auflösung des übertragenden Vereins
Wird der übertragende Verein aufgelöst, gilt für die Beschlussfassung eine Mehrheitserfordernis von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 41 BGB).
Wird der Verein fortgeführt, ist unter Umständen eine Änderung des Satzungszwecks nötig. Das gilt vor allem dann, wenn der Verein nur noch als Förderverein fortgeführt wird. Eine Zweckänderung ist problematisch, weil hier nach BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist. Das kann scheitern, wenn auch nur ein Mitglied die Zustimmung verweigert.
Soll der Verein als Förderverein fortgeführt werden, bleibt unter Umständen keine andere Alternative, als den Verein aufzulösen und den Förderverein neu zu gründen, auf den dann das Vermögen des Vereins übertragen wird.
Beendigung des Vereins
Für die Beendigung des Vereins gelten die allgemeinen Vorschriften (dazu der Beitrag in Ausgabe 2 und 3/2009). Der Verein muss liquidiert werden, wenn er nicht per Insolvenz aufgelöst wird. Das Vermögen darf erst nach Ablauf des Sperrjahres an den Anfallsberechtigen ausgekehrt werden.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben
Wird der Verein aufgelöst, gelten die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben für die Mittelbindung. Das restliche Vermögen muss an die in der Satzung benannte gemeinnützige Körperschaft gehen bzw. für den dort genannten steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.
Auch eine vorherige Weitergabe von Vermögensteilen an den übernehmenden Verein ist grundsätzlich möglich. Gemeinnützigkeitsrechtlich darf es sich dabei aber nicht um den überwiegenden Teil des Vermögens handeln (§ 58 Nr. 2 AO). Ist der Verein wirtschaftlich in einer Schieflage, muss aber beachtet werden, dass der Insolvenzverwalter im Fall einer Insolvenz solche „unentgeltlichen Leistungen“ zurückfordern kann (§ 134 Insolvenzordnung).
Soll das Vermögen an den übernehmenden Verein gehen, muss unter Umständen die Satzungsregelung zum Vermögensanfall geändert werden. Das sollte auf jeden Fall mit dem Finanzamt abgestimmt werden. Das Gleiche gilt für eine Umwandlung des Vereins in einen Förderverein. In beiden Fällen ist zu beachten, dass die Satzungsänderung erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam wird.
Fall aus der Praxis
Wie diese rechtlichen Anforderungen in die Tat umgesetzt und welche weiteren Überlegungen in einem solchen Fusionsfall noch angestellt werden, zeigt ein exemplarischer Fall aus der Vereinspraxis.
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Die „Red Hawks“ sind ein eingetragener, gemeinnütziger American-Football-Verein mit rund 300 Mitgliedern. Der Verein hat mehrere Mannschaften und zwei Cheerleader-Gruppen. Die Herrenmannschaft spielt in der zweiten Bundesliga. Der Verein verfügt über kein festes Stadion. Wiederholte Probleme bei der Finanzierung des Ligabetriebs, der Mangel an Verwaltungspersonal und ehrenamtlichen Helfern sowie die Sicherung des Spielstättenzugangs haben den Verein bewogen, seinen Spielbetrieb komplett auf einen lokalen Großsportverein mit 30 Sparten und über 5.000 Mitgliedern zu übertragen. Der Spielbetrieb soll dort künftig als eigene Abteilung geführt werden. Eine vereinsrechtliche Verschmelzung kommt hier nicht in Frage, weil der auf-nehmende Großverein dazu nicht bereit ist. Zudem ist noch nicht klar, wie sich die Vermögenslage der „Red Hawks“ bis Saisonabschluss darstellt. Ebensowenig steht zur Debatte, dass der Großverein seine Satzung ändert, um der Abteilung eine erweiterte Finanzautonomie einzuräumen. |
Strategische Ziele des übergebenden Vereins für die Fusion
Die „Red Hawks“ haben insbesondere Bedenken, mit ihrem Spielbetrieb von der Geschäftspolitik des Großvereins abhängig zu sein. Nach seiner Satzung liegt die Entscheidung über Gründung und Auflösung von Abteilungen beim Gesamtvorstand. Diese Gegebenheiten führen dahin, dass die „Red Hawks“ sich nicht auflösen, sondern den Verein fortführen wollen. Das böte vor allem die Möglichkeit, den Spielbetrieb wieder in den alten Verein zu übernehmen, falls er als Abteilung des Großvereins nicht mehr weitergeführt werden kann.
Aus dem gleichen Grund soll das Vermögen (insbesondere die technische Ausstattung, Schutzausrüstung etc.) nicht auf den Großverein übertragen werden. Die Ausrüstung soll nur leihweise der zur gründenden American-Football-Abteilung des Großvereins überlassen werden.
Die vertraglichen Vereinbarungen dazu (Leihvertrag) können problemlos sicherstellen, dass die Ausrüstungsgegenstände nur für die Football-Abteilung genutzt werden darf, und andernfalls zurückgegeben werden müssen.
Der Mitgliederübergang
Vertragliche Regelungen zum Übergang der Mitgliedschaft sind nicht vorgesehen und vom Großverein auch nicht gewollt. Die Mitglieder der „Red Hawks“ sollen ihre Mitgliedschaft deshalb erst aufgeben, wenn der Beitritt zum Großverein erfolgt und der Spielbetrieb dort angelaufen ist. Das betrifft ohnehin nur die aktiven Mitglieder. Die nicht aktiven Mitglieder (aus dem Fankreis) sollen nach Möglichkeit im späteren Förderverein bleiben.
Die steuerliche Gestaltung
Der Verzicht auf den eigenen Spielbetrieb und die Überlassung der Ausrüstung an den Großverein können gemeinnützigkeitskonform nur über die Aufnahme der Förderkörpereigenschaft in den Satzungszweck erfolgen.
Wird der eigene Spielbetrieb aufgegeben, erfolgt die Förderung des Sports als Satzungszweck nicht mehr unmittelbar (§ 58 AO). Das würde zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Zwar wäre eine teilweise Mittelweitergabe an den Großverein ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 2 AO). Ist das aber die alleinige Tätigkeit des Vereins, ist das nur nach § 58 Nr. 1 AO unschädlich. Diese ausschließliche Mittelbeschaffung für andere Körperschaften muss als Satzungszweck festgelegt sein (Anwendungserlass zur AO, zu § 58 Nr. 1).
In welcher Form die Mittel durch einen Förderverein weitergegeben werden, spielt keine Rolle. Die leihweise Überlassung der Ausrüstung reicht für eine zweckgebundene Mittelverwendung aus. Die Gegenstände müssen nicht ins Eigentum des geförderten Vereins übergehen.
Werden Geldmittel weitergegeben, handelt es sich dabei zivilrechtlich um eine Schenkung, die unter der Auflage erfolgen kann, sie ausschließlich für die Football-Abteilung zu verwenden (§ 525 BGB). Werden die Mittel nicht wie gewünscht verwendet, begründet das einen Rückzahlungsanspruch (§ 527 BGB).
Die Satzungsänderung
Die erforderliche Aufnahme der Förderkörpereigenschaft in die Satzung ist auch vereinsrechtlich erforderlich. Der Vorstand würde andernfalls durch die bloße Mittelweitergabe laufend die Satzung durchbrechen und könnte damit - allein schon wegen der nicht satzungsgemäßen Mittelverwendung - vom Verein in Haftung genommen werden.
Die erforderliche Satzungsänderung ist zudem eine Zweckänderung, keine einfache Satzungsänderung. Im Zweifel ist hier nach Auffassung der Rechtsprechung danach zu fragen, ob aus Sicht des Mitglieds der Verein seinen „Charakter“ verändert hat. Das muss bejaht werden - es handelt sich also um eine Änderung des Satzungszwecks.
Die Änderung des Satzungszwecks wird dabei zum schwierigsten Teil der Neuorganisation des Vereins. Der Vorstand ist allerdings zuversichtlich, die Mitglieder überzeugen zu können, auch wenn das nicht ohne mühsames „Klinkenputzen“ gehen wird. Der Vorstand entscheidet sich aber dazu, die neben der Zweckänderung anstehenden Satzungsänderungen getrennt durchzuführen, um die Zweckänderung einfacher kommunizieren zu können. Für die weiteren Satzungsanpassungen ist ohnehin nur eine Dreiviertelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder nötig.
Fazit | |
Die Fortführung des Vereins als Förderverein bietet große Vorteile, um den künftigen Spielbetrieb der Mannschaften zu sichern. Er setzt aber höhere Hürden als eine Auflösung des Vereins. |
So gelingt die „Fusion“ zweier Vereine auf vereinsrechtlicher Basis
| Bisher wurde geschildert, wie eine Fusion rechtlich vonstatten geht, wenn kein Vermögensübergang erfolgt und/oder der übertragende Verein - in veränderter Form - fortbestehen soll. Besitzt der übertragende Verein aber nennenswertes Vermögen und sind Fragen der Rechtsnachfolge zu regeln, erfordert die Fusion speziellere rechtliche Regelungen. Hier bietet sich zum Beispiel die Fusion nach den vereinsrechtlichen Regelungen des BGB an. |
Die rechtlichen Grundsätze
Besitzt der übertragende Verein nennenswertes Vermögen und sind Fragen der Rechtsnachfolge zu regeln, kann die Vereinigung als Verschmelzung nach Umwandlungsrecht durchgeführt werden oder nach den BGB-Regelungen (Fusion) erfolgen. Der Begriff Fusion ist zwar für die BGB-rechtliche Vereinigung juristisch nicht korrekt, wird aber nachfolgend verwendet, um die Abgrenzung zur umwandlungsrechtlichen Verschmelzung deutlich zu machen.
Es handelt sich hier um keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern um den Übergang einzelner Vermögensgegenstände. Diese Form bietet sich vor allem an, wenn der übertragende Verein kein Immobilienvermögen besitzt und nur wenige vertragliche Bindungen bestehen, die auf den übernehmenden Verein übergehen sollen.
Welche Vereine kommen in Betracht?
An einer vereinsrechtlichen Fusion können sich auch Vereine beteiligen, die nicht nach Umwandlungsrecht fusionieren können - das ist ein weiterer Vorteil dieser Form der Fusion. In Frage kommen also:
- Eingetragene (rechtsfähige) Vereine
- Nichtrechtsfähige Vereine, und damit also
- Vereine in Gründung (Vorvereine), die noch nicht eingetragen sind,
- Vereine, denen die Rechtsfähigkeit entzogen wurde, oder
- Vereine in Liquidation.
WICHTIG | Rechtsfähige Wirtschaftsvereine benötigen die Zustimmung der Verleihungsbehörde (Innenministerium oder -senat des Bundeslandes). Diese Genehmigung wird aber in aller Regel nicht erteilt, weil die Vergrößerung von Wirtschaftsvereinen rechtspolitisch nicht gewünscht ist.
Beispiel zur Verdeutlichung
Welche Fragen sich bei der Fusion nach BGB stellen, wird am besten anhand eines Beispiels deutlich.
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Die gemeinnützigen Mehrspartensportvereine TuS Musterstadt 1910 e.V. und SC Blau-Weiß Musterstadt e.V. kämpfen seit Jahren mit den gleichen Problemen wie viele Sportvereine. Mit Ausnahme weniger Sportarten fehlt es an jugendlichen Neumitgliedern. Bei den Mitgliedern mittleren Alters haben die Vereine das Problem, dass deren Mitgliedschaft oft nur noch pro forma besteht. Für die Entwicklung neuer Angebote in Trendsportarten oder für die wachsende Gruppe der „Silver Ager“ fehlen den Vereinen die fachlichen und personellen Ressourcen. Während der TuS Musterstadt 1910 über eigene Sportanlagen verfügt, nutzt der SC Blau-Weiß Musterstadt die städtischen Anlagen und teilweise auch die Halle des TuS. Der SC Blau-Weiß hat mehr Mitglieder als der TuS, es droht aber die Auflösung mehrerer Abteilungen, weil es an Mitteln fehlt. Zum Teil geht es hier um Sportarten, die auch der TuS betreibt. Der TuS ist dagegen finanziell recht gut aufgestellt, weil er über eine florierende Vereinsgastronomie und ein paar gut betuchte Mäzene verfügt. Er kämpft aber seit langem mit einem deutlichen Mitgliederschwund. Die Vorstandsmitglieder, die sich persönlich gut kennen, kommen irgendwann ins Gespräch über Kooperationsmöglichkeiten. Dabei verfestigt sich die Idee einer Fusion. |
Fusion durch Neubildung oder Aufnahme?
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Fusion durch Bildung eines ganz neuen Vereins oder durch die Aufnahme des einen in den anderen erfolgen soll.
Vom Verfahren her unterscheiden sich die Fusionsarten nicht. Bei der Neugründung werden Vermögen und Rechte lediglich auf einen zuvor neu gegründeten Verein - statt auf einen bestehenden - übertragen. Fusionieren gemeinnützige Vereine, ist ferner zu beachten, dass der neu gegründete Verein vor dem Vermögensübergang die vorläufige Gemeinnützigkeit erhalten haben muss. Sonst läge ein Verstoß gegen den Mittelbindungsgrundsatz vor.
Vorteile der Fusion durch Aufnahme
Für die Fusion durch Aufnahme spricht:
- Es muss nur ein Verein aufgelöst und kein neuer gegründet werden. Der Verwaltungsaufwand (Satzungsänderungen in Vorfeld, Liquidation, Neugründung) ist also deutlich kleiner als bei einer Neubildung.
- Es muss nur der Vermögensübergang von einem Verein geregelt werden, nicht wie bei der Neubildung von zweien.
- Die Gemeinnützigkeit muss nicht neu beantragt werden; auch einer Neuanmeldung beim Vereinsregister bedarf es nicht. Damit werden Wartezeiten vermieden, und der Verein gerät nicht unnötig in den Prüffokus des Finanzamts.
Vorteile der Fusion durch Neubildung
Für eine Fusion durch Neubildung sprechen folgende Argumente:
- Eventuell unklare Vermögensfragen werden durch die Liquidation der Vereine geklärt. Es können keine verdeckten „Altlasten“ die wirtschaftliche Zukunft des weitergeführten Vereins gefährden. Besonders für den „sterbenden“ Verein wird das eine wichtige Frage sein, wenn er die Zukunft seiner Projekte einem neuen Träger anvertraut.
- Eventuell erforderliche Zweckänderungen beim übernehmenden Verein entfallen. Weil dabei alle Mitglieder zustimmen müssen, ist dies meist schwieriger als die Auflösung des Vereins und die Neugründung.
- Das Gleiche gilt für Sonderrechte von Mitgliedern, die nur mit deren Zustimmung entzogen werden könnten.
Psychologische Aspekte nicht vernachlässigen
Nicht vernachlässigt werden dürfen zudem bei der Frage nach Neubildung oder Aufnahme „psychologische“ Aspekte: Den Mitgliedern - gerade traditionsreicher Vereine - wird die Auflösung des eigenen Vereins nicht leicht fallen. Für sie werden wirtschaftliche Überlegungen oft nur eine nachrangige Rolle spielen. Eine Fusion „auf Augenhöhe“ kann da leichter fallen als das Aufgehen des eigenen Vereins in einem bestehenden.
Die Fusion durch Neubildung stellt schon wegen der offenen Gestaltungsfragen mehr die Fortführung des Vereinslebens ins Zentrum, weniger das Ende des bestehenden Vereins. Letzteres wäre bei der Einfügung in bestehende Strukturen des übernehmenden Vereins der Fall. Das kann auch im Namen des neuen Vereins abgebildet werden - der etwas aus Namensteilen der beiden alten Vereine gebildet werden kann. Empfehlenswert ist es auch, die Vorgeschichte des neuen Vereins - also das Hervorgehen aus den aufgelösten Vereinen - in einer Präambel zur Satzung darzustellen.
Überlegungen im Beispielsfall
In unserem „Musterstädter-Fall“ führen die Überlegungen der beiden Vereine zu folgendem Ergebnis:
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Der TuS Musterstadt und der SC Blau-Weiß kommen nach einer überschlägigen Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten für eine Fusion zum Ergebnis, keine Verschmelzung nach Umwandlungsrecht durchzuführen, weil dem Vorstand des TuS die Finanzlage des SC als zu kritisch und deswegen eine Gesamtrechtsnachfolge als bedenklich erscheint. Da der SC nur über bewegliches Sachvermögen (Fahrzeuge und Sportgeräte) und keine Finanzbeteiligungen verfügt, ist der Vermögensübergang einfach zu handhaben. Da der TuS zudem Immobilien besitzt, entscheidet man sich, eine Fusion ohne Neugründung durchzuführen, also den SC aufzulösen und Vermögen, Mitglieder und Sportbetrieb in den TuS zu überführen |
Übersicht über den Ablauf der Fusion
Die geplante Vereinsfusion wird nun in folgenden Schritten ablaufen:
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Vertraglicher Regelungsbedarf
Für die vertragliche Regelung der Fusion zwischen den beiden Vereinen gibt es keine Formvorgaben. In der Literatur wird auch bei der vereinsrechtlichen Fusion teilweise von einem Verschmelzungsvertrag gesprochen. Das bildet die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aber nicht korrekt ab.
Vermögensübergang als Schenkungsvertrag
Der Vermögensübergang erfolgt regelmäßig als Schenkungsvertrag (§§ 535 ff. BGB). In Frage kommt - statt dessen oder ergänzend - aber auch ein Kaufvertrag.
Vereinbarungen über den Mitgliederübergang
Dazu kommen Vereinbarungen über den Mitgliederübergang und eventuell vorzunehmenden organisatorische Änderungen - also Änderungen in Satzung und Vereinsordnungen des übernehmenden Vereins. Das kann zum Beispiel die Erweiterung des Vorstands sein oder (soweit in der Satzung verankert) die Bildung neuer Abteilungen. In Frage kommen aber auch die Änderung oder Einführung von Spiel-, Platz- oder Beitragsordnungen.
So werden Vorbehalte des übergehenden Vereins berücksichtigt
Eine Rückversicherung durch Fortführung des übertragenden Vereins kommt bei gemeinnützigen Verein nicht in Frage, weil nicht der überwiegende Teil des Vermögens weitergegeben werden darf (§ 58 Nr. 2 AO). Eine Übertragung des gesamten Vermögens ist also nur im Rahmen des Vermögensanfalls bei Auflösung des Vereins möglich. Ein Alternative wäre nur die Umwandlung in einen Förderverein (wie in VB 7/2011 beschrieben).
In der Praxis sollte das aber kein Problem darstellen, weil die tatsächliche Vermögensübertragung auf einen Zeitpunkt ganz am Ende des Fusionsprozesses gelegt werden kann. Erfüllt der übernehmende Verein die ausgehandelten Bedingungen nicht, könnte der in Liquidation befindliche Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung fortgeführt werden.
Auch im Musterfall registrieren die Vereine die nachvollziehbare Skepsis der Mitglieder des übergebenden Vereins und reagieren darauf wie folgt.
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In der Mitgliederversammlung, die über die Fusion berät, sehen die Mitglieder die wirtschaftliche Notwendigkeit dazu zwar ein, tun sich aber schwer damit, dass ihr traditionsreicher Verein verschwinden soll. Der Vorstand schlägt daraufhin vor, vom TuS eine Namensänderung in „TuS Blau-Weiß-Musterstadt 1910“ zu verlangen und die Vorgeschichte der beiden Vereine in einer der Satzung hinzuzufügenden Präambel zu erwähnen. Damit der bisherige Sportbetrieb des SC auch im TuS gesichert ist, werden folgende Satzungsänderungen vereinbart:
Im Gegenzug ändert der SC seine Satzungsregelung zur Auflösung des Vereins dahingehend, dass der TuS alleiniger Anfallsberechtiger des Vermögens ist und ein fristloser Austritt aus dem Verein erfolgen kann. |
Notarielle Beurkundungen
Die Verträge zur Fusion von Vereinen in der hier vorgestellten vereinsrechtlichen Variante müssen nicht zwingend notariell beurkundet werden. Hier gelten aber Ausnahmen:
- Es werden Grundstücke übertragen. Hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 311b Satz 1 BGB).
- Gleiches gilt für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 1 GmbH-Gesetz).
- Es werden nicht bestimmte - im Vertrag benannte - Vermögensgegenstände übertragen, sondern das gesamte Vermögen oder nicht einzeln spezifizierte Bruchteile davon. Auch hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 311b Absatz 3 BGB).
Das gilt für Schenkungsversprechen
Ein Schenkungsversprechen bedarf nach § 518 BGB der notariellen Form. Das ist aber in der Praxis nur von Bedeutung, wenn die Erfüllung von mit der Schenkung verbundenen Auflagen gesichert werden soll. Die Fusion kann aber Zug um Zug erfolgen, mit der - einzig kritischen - Vermögensübertragung als Abschluss. Schlimmstenfalls - Scheitern der Fusion - muss der übernehmende Verein die Satzungsänderungen wieder rückgängig machen.
Die Schenkung selbst ist auch ohne notarielle Beurkundung wirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). Mit der Übertragung des Vermögens hat der Vertrag hier nur noch Beweisfunktion, dass sie tatsächlich schenkungsweise erfolgte.
Die Vermögensübertragung
Die Übertragung des Vermögens erfolgt nicht als Gesamtheit, sondern in Form einzelner beweglicher Sachen. Die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen müssen also ein vollständiges Verzeichnis der Vermögensgegenstände enthalten.
Forderungen des übertragenden Vereins müssen dem Übernehmenden abgetreten werden. Das wird aber nur bei langfristigen Forderungen eine Rolle spielen. Bei einer entsprechenden Vermögensstruktur wird man statt einer vereinsrechtlichen Fusion eine Verschmelzung nach Umwandlungsrecht durchführen.
Künftiges Vermögen kann nach § 311b Absatz 2 BGB nicht übertragen werden. Hat der übertragende Verein noch laufende Einnahmen, muss das auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sein, sondern unterliegt den Satzungsregelungen für den - gemeinnützigkeitsrechtlich ohnehin unumgänglichen - Vermögensanfall.
Nicht verbindlich geregelt werden kann der Mitgliederübergang. Eine Übertragung der Mitgliedschaft ohne Aus- und Eintritt wäre aber nur denkbar, wenn die Satzung beider Vereine das vorsieht.
Übertragung von Verbandsmitgliedschaften
Beachtet werden muss auch, dass Verbandsmitgliedschaften des Vereins, sportliche Qualifikationen oder Ligalizenzen nur nach den Maßgaben der zuständigen Verbände übertragen werden können. Hier muss der Verein frühzeitig die Bedingungen klären.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben beachten
Beachtet werden müssen auch die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts. Danach darf nicht der überwiegende Teil des Vermögens weitergegeben werden, weil das gegen das Gebot der Unmittelbarkeit verstößt (58 Nr. 2 AO). Ob dazu die vereinsrechtliche Liquidation des Vereins und die Einhaltung des Sperrjahrs erforderlich ist, ist nicht geklärt. Auf jeden Fall sollte das Vorgehen mit dem Finanzamt abgesprochen werden, weil eine Verletzung der Vermögensbindungsvorschriften schlimmstenfalls zu einer zehnjährigen Nachversteuerung führen könnte.
Vermögensübergang im Musterfall
In unserem Musterfall regeln die Vereine den Vermögensübergang wie folgt:
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Weil das Finanzamt Bedenken gegen die Übertragung des gesamten Vermögens des SC Blau-Weiß auf den TuS vor Abschluss der Liquidation hat, wird darauf zunächst verzichtet. Übertragen wird (per Schenkung) nur der Teil der Sportgeräte und Fahrzeuge, die in den bisher im TuS nicht vorhandenen Sportarten/Abteilungen benötigt werden. Das ist deutlich weniger als die Hälfte des Gesamtvermögens. Damit die Einstellung des eigenen Sportbetriebs des SC, die möglichst bald erfolgen soll, nicht zu Problemen mit der Gemeinnützigkeit führt, gründen beide Vereine für die Übergangszeit eine Sportgemeinschaft (BGB-Gesellschaft), der alle gemeinsam betriebenen bzw. vom SC übernommenen Sportarten zugeordnet werden. So kann ein gemeinsamer Sportbetrieb erfolgen, ohne dass der SC wegen Aufgabe der Vereinstätigkeit die Gemeinnützigkeit verliert. |
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins muss die Fusion genehmigen. Sie muss also den Vorstand ermächtigen, die für die Vermögensübertragung erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen. Das ist vor allem wegen der Vermögensübertragung wichtig, andernfalls könnten der Vorstand der Untreue bezichtigt werden.
Außerdem muss die Auflösung des Vereins beschlossen und die Satzungsregelung zum Vermögensanfall geändert werden. Auch die Mitgliederversammlung des übernehmenden Vereins muss der Fusion zustimmen und die entsprechenden Ermächtigungen für den Vorstand beschließen. Zudem können Satzungsänderungen erforderlich sein, die im Fusionsvertrag vereinbart wurden.
Die Liquidation der übertragenden Vereine
Die Auflösung des übertragenden Vereins muss nach § 47 BGB grundsätzlich per Liquidation stattfinden. Die Mitgliederversammlung fällt dazu in der Regel einen Auflösungsbeschluss und benennt Liquidatoren (meist den Vorstand). Danach wird die Liquidation zum Vereinsregister angemeldet.
Zu beachten ist bei der Liquidation das Sperrjahr nach § 51 BGB. Erst danach kann das Restvermögen an den übernehmenden Verein, der zum Anfallberechtigen bestimmt wurde, ausgekehrt werden. Wurden alle wesentlichen Vermögensteile schon vorher übertragen, ist das aber nicht von Belang.
So funktioniert die Verschmelzung nach Umwandlungsrecht
| Neben der Fusion auf vereinsrechtlicher Basis können sich Vereine auch auf Basis des Umwandlungsrechts zusammenschließen. In Frage kommen hier die Spaltung, der Formwechsel und die Verschmelzung. Weil gerade die letztere Variante besonders praxisrelevant ist, gehen wir intensiver auf sie ein. |
Vorteile einer Verschmelzung nach Umwandlungsrecht
Die wesentliche Vorteil der Verschmelzung nach Umwandlungsrecht liegt in der Gesamtrechtsnachfolge. Die Vermögensübertragung und der Übergang aller rechtlichen Verpflichtungen und Verträge erfolgt insgesamt. Eine Einzelregelung wie bei der vereinsrechtlichen Fusion ist nicht erforderlich.
Je größer die beteiligten Vereine und folglich das Vermögen und die Zahl der vertraglichen Beziehungen, um so mehr wirkt sich dieser Vorteil aus. Weitere wichtige Vorteile sind:
- Die übertragenden Rechtsträger erlöschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Es muss also keine Auflösung und Liquidation erfolgen.
- Die Übertragung der Mitgliedschaft muss nicht eigens geregelt werden.
- Gläubiger des Vereins können der Übertragung ihrer Verbindlichkeit nicht widersprechen.
Diese Vorteile können dazu führen, dass die Verschmelzung nach Umwandlungsrecht gegenüber einer vereinsrechtlichen Fusion das deutlich einfachere Verfahren ist. Positiv wirkt sich außerdem aus, dass der Ablauf durch das Umwandlungsgesetz klar geregelt ist.
Unbedingt Vermögensverhältnisse des übertragenden Vereins prüfen
Die Gesamtrechtsnachfolge birgt aber auch Risiken, weil sämtliche Verbindlichkeiten und rechtlichen Verpflichtungen übertragen werden. Einer Verschmelzung sollte also unbedingt eine sehr genaue Prüfung der Vermögensverhältnisse und der gesamten wirtschaftlichen Situation des übertragenden Vereins vorausgehen.
Welche Vereine kommen in Betracht?
An einer Verschmelzung können sich nur rechtsfähige Vereine beteiligten(§ 3 UmwG). Das sind eingetragene Idealvereine sowie Wirtschaftsvereine, denen die Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Wirtschaftliche Vereine können aber nur als übertragender Rechtsträger beteiligt sein. Nicht in Frage kommt die Verschmelzung bei nicht eingetragenen Vereinen.
Verschmelzung eingetragener Vereine
Ein eingetragener Verein kann nur eingetragene Vereine aufnehmen, nicht andere Rechtsformen. Es können auch nicht andere Rechtsformen zu einem Verein verschmolzen werden. Möglich ist aber eine Verschmelzung eines Vereins durch Neubildung zu einer anderen Rechtsform (zum Beispiel GmbH).
Aufgelöste rechtsfähige Vereine sind verschmelzungsfähig, wenn ihre Fortsetzung beschlossen werden kann (§ 3 Absatz 3 UmwG). Das ist bei eingetragenen Vereinen, die ihre Auflösung beschlossen haben, mit einer Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung möglich.
Der Verschmelzung darf keine entsprechende Satzungsregelung entgegenstehen (§ 99 UmwG). Dass die Satzung eines Vereins die Verschmelzung ausschließt, wird aber die Ausnahme sein. Landesrechtliche Regelungen, die nach § 99 UmwG eine Verschmelzung ausschließen können, existieren aktuell nicht.
Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung
Wie bei der vereinsrechtlichen Fusion ist eine Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung möglich.
Bei der Verschmelzung durch Neugründung besteht gegenüber der vereinsrechtlichen Fusion eine Vereinfachungsregelung. Nach § 36 UmwG sind hier nämlich Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, nicht anzuwenden.
Die Gründung des neuen Vereins kann also durch die übertragenden Vereine erfolgen. Weitere Gründungsmitglieder sind nicht erforderlich. Außerdem erfolgt die Neugründung und Verschmelzung in einem Rechtsakt. Der neu entstehende Verein muss nicht vorab gegründet werden. Die Satzung des neuen Vereins muss dabei im Verschmelzungsvertrag enthalten sein oder festgestellt werden (§ 37 UmwG).
Praxishinweis | |
Gerade bei der Verschmelzung durch Neugründung zeigt sich der Vorteil des umwandlungsrechtlichen Verfahrens. Bei einer vereinsrechtlichen Fusion wären dabei nämlich zwei Vereine aufzulösen. Das entfällt nach dem Umwandlungsgesetz. |
Der Ablauf der Verschmelzung
Dem formalrechtlich durch das Umwandlungsrecht vorgegebenen Ablauf der Fusion werden informelle Gespräche und Prüfungen auf Vorstandsebene vorausgehen. Die Mitglieder wird man erst einbeziehen, wenn sich der Fusionsplan konkretisiert. Die Vorstände der beteiligten Vereine sollten sich dann von der Mitgliederversammlung bevollmächtigen lassen. Dem wird aber ein ausführlicher Diskussionsprozess vorausgehen. Dann können die durch das UmwG vorgeschriebenen formalen Abläufe in Gang gesetzt werden.
Abschluss eines Verschmelzungsvertrags
Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Vereine müssen einen Verschmelzungsvertrag schließen (§ 4 UmwG). Diese muss später notariell beurkundet werden (§ 6 UmwG). Der Verschmelzungsvertrag zweier Vereine muss folgenden Mindestinhalt haben:
- Die vollständigen Namen der Vertragsparteien mit Vertretungsbefugnissen gemäß § 26 BGB.
- Eine Vereinbarung über die Vermögensübertragung mit Angaben zu den Vermögensgegenständen.
- Einen Hinweis, dass die Mitgliedschaften auf den übernehmenden Verein übergehen.
- Angaben über die Mitgliedschaft im übernehmenden Verein, vor allem wenn im übernehmenden Verein gestufte Mitgliedschaften mit verschiedenen Rechten und Pflichten bestehen.
- Einen konkreten Verschmelzungsstichtag.
- Angaben zu bestehenden Sonderrechten von Mitgliedern (§ 35 BGB).
- Mögliche Folgen der Verschmelzung für Arbeitnehmer der Vereine.
Der Verschmelzungsvertrag muss vor Unterzeichnung den Mitgliederversammlungen der beteiligten Vereine zur Zustimmung vorgelegt werden.
Verschmelzungsbericht
Die Vorstände beider Vereine müssen einen ausführlichen schriftlichen Verschmelzungsbericht erstatten (§ 8 UmwG). Er muss die Verschmelzung und den Verschmelzungsvertrag detailliert erläutern und begründen, und er muss rechtliche und wirtschaftliche Fragen zur Mitgliedschaft beim übernehmenden Verein beantworten. Der Bericht kann von beiden Vorständen gemeinsam erstattet werden.
Der Bericht ist zwar nicht erforderlich, wenn alle Mitglieder durch notarielle Erklärung darauf verzichten (§ 8 Abs. 3 UmwG). Das wird aber die Ausnahme sein.
Unterrichtung des Betriebsrats
Verfügt einer der beteiligten Vereine über einen Betriebsrat, muss ihm der Verschmelzungsvertrag mindestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung zugeleitet werden. Der Betriebsrat muss alle Unterlagen erhalten, die auch dem Registergericht vorgelegt werden müssen. Dem Registergericht muss nachgewiesen werden, dass der Betriebsrat die Unterlagen erhalten hat.
Prüfung der Verschmelzung
Bei eingetragenen Vereinen gibt es keine Pflichtprüfung der Verschmelzung; es sei denn, mindestens zehn Prozent der Mitglieder verlangen das schriftlich. Dann muss ein unabhängiger Sachverständiger die Verschmelzung prüfen. Die Zehn-Prozent-Quote wird aber nur seltenst zustande kommen.
An die Verschmelzungsprüfer gibt es keine besonderen formalen Anforderungen. Sie werden von der Mitgliederversammlung berufen.
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Das Gesetz enthält keine besonderen Vorschriften für die Einberufung der Mitgliederversammlung. Es gelten die allgemeinen Satzungsvorschriften bzw. die BGB-Regelungen.
Praxishinweis | |
Die Einladung zur Mitgliederversammlung sollte mehr als nur einen entsprechenden Tagesordnungspunkt enthalten. Wir empfehlen unbedingt, das Verschmelzungsvorhaben den Mitgliedern zusätzlich in Form eines Kurzberichts zu erläutern. |
Von der Einberufung der Mitgliederversammlung an müssen in den Geschäftsräumen der beteiligten Vereine der Verschmelzungsvertrag, die Jahresabschlüsse/Lageberichte der beteiligten Vereine für die letzten drei Geschäftsjahre, die Verschmelzungsberichte der Vorstände sowie ein eventuell erforderlicher Prüfungsbericht ausgelegt werden. Jedem Mitglied muss auf Verlangen eine Abschrift dieser Unterlagen ausgehändigt werden.
Verschmelzungsbeschluss
Der Verschmelzungsbeschluss kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Der Vorstand muss den Verschmelzungsvertrag ausführlich erläutern. Das Versammlungsprotokoll muss detaillierte Hinweise zum Ablauf der Versammlung und dem getroffenen Beschluss enthalten und wird notariell beurkundet. Der Verschmelzungsbeschluss erfordert einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder, wenn nicht die Satzung ein höheres Quorum für satzungsändernde Beschlüsse festlegt.
In der Mitgliederversammlung müssen die Unterlagen erneut ausgelegt werden, die zuvor in den Geschäftsräumen des Vereins ausgelegen waren.
Anmeldung der Verschmelzung
Die beteiligten Vereine müssen die Verschmelzung zur Eintragung ins Vereinsregister anmelden. Die Verschmelzung gilt erst mit Bekanntmachung. Konstitutive Wirkung hat dabei die Eintragung im Register des übernehmenden Vereins. Die Anmeldung der Verschmelzung beim übertragenden Verein erfolgt deswegen mit dem Vermerk, dass die Verschmelzung erst mit Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger wirksam wird (§ 104 UmwG).
Empfehlungen zu Verschmelzungsvertrag und zum Verschmelzungsbericht
| Neben der strategischen und organisatorischen Vorbereitung bedarf die Verschmelzung vor allem der Ausarbeitung eines Verschmelzungsvertrags. |
Pflicht zur Erstellung eines Verschmelzungsvertrags
Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Vereine müssen nach § 4 Umwandlungsgesetz (UmwG) einen Verschmelzungsvertrag schließen, der später notariell beurkundet wird (§ 6 UmwG). Bevor es jedoch zu einem Vertragsschluss kommt, müssen die Vorstände einen entsprechenden Entwurf vorbereiten, über den die Mitgliederversammlungen beschließen.
Der Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Der Inhalt des Verschmelzungsvertrags ist in § 5 UmwG zwingend vorgeschrieben. Bei einer Verschmelzung von Vereinen entfallen aber die Regelungen, die nur eine Verschmelzung unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften betreffen. Folgende Inhalte sind im Verschmelzungsvertrag zwischen Vereinen aber zwingend zu regeln:
Die beteiligten Partner
Als Partner des Verschmelzungsvertrags müssen die Namen der beteiligten Vereine, deren gesetzliche Vertreter (Vorstände), der jeweilige Sitz und die Anschriften der Geschäftsstellen angegeben werden. Wird - für Vereine aber ungewöhnlich - eine Firma geführt (Eintrag im Handelsregister), muss auch diese angegeben werden (§ 5 Abs. Nr. 1 UmwG).
Vermögensübertragung
Kern der Verschmelzungsvereinbarung ist die Übertragung des Vermögens des übertragenden Vereins als Ganzes gegen Gewährung von Mitgliedschaften im übernehmenden Verein (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).
Eine Angabe zu den Wertverhältnissen der Mitgliedschaften ist in aller Regel nicht erforderlich, weil sich aus der Mitgliedschaft üblicherweise keine besonderen Berechtigungen bezüglich des Vereinsvermögens ergeben. Ansprüche auf Vermögensteile oder Vermögenserträge werden nur ausnahmsweise bestehen und sind bei gemeinnützigen Vereinen ohnehin ausgeschlossen.
Ausgleichsleistungen an Mitglieder
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG muss der Vertrag das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger enthalten. Bei einer Verschmelzung von Vereinen sind Angaben über das Umtauschverhältnis nicht erforderlich, weil die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen haben, wie das bei Kapitalgesellschaften der Fall ist.
Der Fall, dass der übertragende Verein seinen Mitgliedern geldwerte Vorteile gewährt, die ihnen nach der Satzung des aufnehmenden Vereins nicht zustehen, wird dabei die Ausnahme sein. Hier müsste eine Barabfindung geleistet oder zum Ausgleich eine Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge gewährt werden.
Von Bedeutung ist dagegen der Fall unterschiedlich hoher Mitgliedsbeiträge bei aufnehmendem und übertragendem Verein. Auch hier haben die betroffenen Mitglieder grundsätzlich Anspruch auf einen Ausgleich. Denkbar wäre, dass für eine Übergangszeit Beitragsermäßigungen gewährt werden. Ist das nicht gewollt, sollte der Vertrag einen solchen Ausgleich ausdrücklich ausschließen und klarstellen, ab wann die höheren Beiträge des übernehmenden Vereins fällig werden. Das gilt vor allem für das Jahr der Verschmelzung.
Bei Sportvereinen sollten zudem bestehende Spielberechtigungen von Mitgliedern in entsprechenden Ligen geklärt werden. Eine Ausgleichszahlung für den Wegfall von Spielberechtigungen wird in der Regel nicht in Frage kommen. Der Vertrag sollte dies klarstellen.
Mitgliedschaftsverhältnisse
Beim Übergang der Mitgliedschaft ist zwingend erforderlich lediglich eine Regelung, dass die Mitglieder des übertragenden Vereins mit der Eintragung der Verschmelzung ins Vereinsregister des übernehmenden Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 UmwG). Ein besonderes Aufnahmeverfahren muss nicht geregelt werden, weil die Mitgliedschaft automatisch übergeht.
Regelungsbedarf besteht aber bei abgestuften Mitgliedschaften mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten (zum Beispiel Vollmitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder). Hier ist zu klären, ob und wie sie im aufnehmenden Verein fortgeführt werden oder ob sich der Mitgliedschaftsstatus eventuell ändert. Neben den Regelungen im Verschmelzungsvertrag ist dabei unter Umständen in Vorfeld eine Satzungsänderung beim aufnehmenden Verein erforderlich.
Abteilungsstruktur
Ähnliches gilt für die Abteilungsstruktur der Vereine. Der Vertrag sollte bestimmen, dass Abteilungen des übertragenden Vereins, die keine Entsprechung beim übernehmenden Verein haben, im aufnehmenden Verein als neue eigene Abteilungen gegründet und geführt werden. Klargestellt werden sollte auch, nach welchen Verfahren und Zuständigkeiten Abteilungen gegründet werden, soweit sie nicht per Satzung festgelegt sind.
Verschmelzungsstichtag
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG muss der Zeitpunkt angegeben werden, von dem an die Handlungen des übertragenden Vereins als für Rechnung des übernehmenden Vereins vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Nach Möglichkeit sollte der Anfangstag des folgenden Geschäftsjahrs gewählt werden, weil das zu einer buchhalterischen Vereinfachung führt.
Sonderrechte
Laut § 5 Absatz 1 Nr. 7 UmwG müssen im Verschmelzungsvertrag die Rechte angegeben werden, die der übernehmende Verein einzelnen Mitgliedern des übertragenden Vereins gewährt. Das betrifft vor allem Sonderrechte gemäß § 35 BGB, die beim übertragenden Verein bestanden haben (zum Beispiel Sonderstimmrechte oder Beitragsfreiheit). Solche Sonderrechte muss der übernehmende Verein nur gewähren, wenn das im Verschmelzungsvertrag vereinbart ist. Meist werden aber solche Sonderrechte nicht bestimmten Personen, sondern Mitgliedergruppen gewährt und fallen dann unter die oben genannten abgestuften Mitgliedschaften.
Vergünstigungen für Vorstandsmitglieder
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG muss im Verschmelzungsvertrag jeder besondere Vorteil, der einem Mitglied des Vertretungsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger gewährt wird, aufgeführt werden. Das betrifft beim Verein nur die eingetragenen Vorstandsmitglieder, also den sogenannten BGB-Vorstand. In Frage kommen hier zum Beispiel
- die Mitgliedschaft im Vorstand auf Lebenszeit,
- Abfindungszahlungen beim Ausscheiden im Rahmen der Verschmelzung - das gilt nicht für vorher schon bestehende Ansprüche
- Zusagen, im übernehmenden Verein ein Vorstandsamt zu erhalten.
Satzungsfragen
Ein weiterer Gegenstand der Vereinbarung können Satzungsfragen sein. Es wird also vereinbart, dass der übernehmende Verein seine Satzung in bestimmten Punkten ändert. Das kann den Namen des Vereins betreffen, aber auch Änderungen bei abgestuften Mitgliedschaften. Denkbar wäre hier auch die satzungsmäßige Verankerung von Abteilungen oder einer Regelung zu ihrer Einrichtung oder Auflösung.
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Um die Fortführung bestimmter Sportarten sicherzustellen, könnte eine Satzungsklausel eingeführt werden, dass bei der Auflösung einer Abteilung mindestens 50 Prozent der Abteilungsmitglieder zustimmen müssen. |
Arbeitnehmer
Hat der Verein Arbeitnehmer, müssen im Vertrag die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer, den Betriebsrat und vorgesehene Maßnahmen im Personalbereich aufgeführt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG). Die Arbeitnehmer sollen so über die Folgen informiert werden, um eine möglichst sozialverträgliche Durchführung des Verschmelzungsvorgangs zu erleichtern.
In die bestehenden Arbeitsverhältnis tritt der übernehmende Verein im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge ein. Werden die Beschäftigten ausnahmslos übernommen, genügt der Hinweis, dass sie ab dem Verschmelzungsstichtag Arbeitnehmer des übernehmenden Vereins sind.
Praxishinweis | |
Ein Muster eines Verschmelzungsvertrags finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im Online-Service/Downloads unter der Rubrik „Musterverträge. |
Der Verschmelzungsbericht
Nach § 8 UmwG müssen die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Vereine einen ausführlichen schriftlichen Verschmelzungsbericht erstatten.
Inhalt des Verschmelzungsberichts
Im Verschmelzungsbericht werden vor allem die Regelungen des Verschmelzungsvertrags erläutert. Das betrifft neben der inhaltlichen Bedeutung auch die wirtschaftlichen Hintergründe. Verschmelzung und Verschmelzungsvertrag müssen detailliert erläutert und begründet werden, ebenso wie rechtliche und wirtschaftliche Fragen zur Mitgliedschaft beim übernehmenden Verein.
Der Bericht kann von beiden Vorständen gemeinsam erstattet werden. Er ist zwar nicht erforderlich, wenn alle Mitglieder durch notarielle Erklärung darauf verzichten (§ 8 Abs. 3 UmwG); das wird aber die Ausnahme sein. Der Verschmelzungsbericht muss von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.
Umfang des Berichts
Die Anforderungen an den Bericht sind überschaubar. In vielen Fällen wird er nicht mehr als drei bis vier Seiten umfassen müssen. Der Bericht soll den Verschmelzungsvertrag erläutern und den Mitgliedern darstellen, dass die Verschmelzung wirtschaftlich sinnvoll ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Er muss die Mitglieder aber nicht in die Lage versetzen, den Vertrag in allen rechtlichen Details nachzuvollziehen.
Neben den genannten Punkten sollte er enthalten
- eine kurze Erläuterung, warum es zur Verschmelzung kommt,
- Angaben zur Bewertung der beteiligten Vereine, insbesondere zu Problemen bei der Bewertung sowie
- eine genaue Darstellung der Folgen der Verschmelzung für die Mitglieder.
Nicht aufgeführt werden müssen Tatsachen, die für einen der beteiligten Vereine von erheblichen Nachteil sein können. In diesem Fall müssen aber die Gründe dafür genannt werden.
Verschmelzung von Vereinen: Das passiert in punkto Steuern und Gemeinnützigkeit
| Die Verschmelzung von Vereinen ist als solche steuerlich neutral. In zwei Fällen kommt es aber zu steuerlichen Folgen: |
- Es werden stille Reserven aufgedeckt, die zu einem körperschaft- und gewerbesteuerpflichtigen Gewinn führen.
- Die Verschmelzung ist mit der Übertragung von Grundstücken verbunden.
Beachtet werden müssen zudem die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.Umsatzsteuerlich ist die Übertragung von Vermögensgegenständen dagegen ohne Folgen. Hier wird die Verschmelzung wie eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG behandelt und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Verschmelzung und Gemeinnützigkeit
Bezogen auf die Gemeinnützigkeit zu beachten ist der Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung und die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung. Unter der letzten Anforderung ist bezüglich der Fusion bzw. Verschmelzung besonders zu beachten, dass sowohl die Satzung als auch die Geschäftsführung der übertragenen Körperschaft auch nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags bis zur Wirksamkeit der Verschmelzung (durch Eintrag ins Vereinsregister) noch den Anforderungen der Abgabenordnung genügt.
Praxishinweis | |
Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihr Vermögen bei der Auflösung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden (§ 55 AO). Will ein gemeinnütziger Verein fusionieren, kommt als übernehmender Rechtsträger also nur eine andere gemeinnützige Körperschaft in Frage. Der Grundsatz der Vermögensbindung erfordert aber nicht, dass das Vermögen bei der Weitergabe für den gleichen gemeinnützigen Zweck verwendet wird. In der Praxis wird das aber kaum eine Rolle spielen, weil regelmäßig nur Vereine mit weitgehend gleichem Tätigkeitsprofil fusionieren werden. |
Übertragung von Wirtschaftsgütern ohne Verschmelzung
Bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Vereinsaktivitäten muss der übernehmende Verein selbst gemeinnützig sein. Darüber hinaus darf das abgegebene Vermögen nicht mehr als die Hälfte des eigenen Vermögens ausmachen, da ansonsten ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit vorliegt (§ 58 Nr. 2 i.V.m. § 57 AO).
Darüber hinaus sollte ein Beschluss der Mitgliederversammlung zur Ausgliederung herbeigeführt werden, damit kein Raum für einen Vorwurf auf Verschleuderung von Vereinsvermögen (Untreue) bleibt.
Kein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit liegt vor, wenn für die ausgegliederten Vereinsaktivitäten vom übernehmenden Verein ein angemessenes Entgelt gezahlt wird.
Vermögensübertragung durch Verschmelzung
Da durch die Verschmelzung der übertragende Verein aufgelöst wird, spielen die Beschränkungen bei der Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 AO keine Rolle. Nicht geklärt ist, ob die Übertragung unter § 58 Nr. 1 AO (Mittelbeschaffung für andere Körperschaften) fällt oder unter § 61 AO (Vermögensanfall bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft). In der Praxis spielt das aber keine Rolle, weil in beiden Fällen das gesamte Vermögen weitergegeben werden kann.
Die Nennung eines bestimmten Anfallsberechtigten in der Satzung steht der Fusion mit einem anderen als dem dort benannten Verein nicht entgegen. Durch den Verschmelzungsbeschluss bestimmt der Verein mit satzungsändernder Mehrheit, an wen das Vermögen bei der Auflösung (die die Verschmelzung ja darstellt) fallen soll.
Wie bei jeder Änderung an gemeinnützigkeitsrelevanten Satzungsklauseln sollte das aber mit dem Finanzamt abgestimmt werden. In der Regel sollte der Verschmelzungsvertrag also dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt werden.
Behandlung von Spenden
Beim übertragenden Verein noch vorhandene Spendenmittel können problemlos übertragen werden, auch wenn der übernehmende Verein nicht die gleichen Satzungszwecke hat. Seit der Reform des Spendenrechts besteht kein Unterschied mehr bei der Abzugsfähigkeit von Spenden. Die Angabe des Verwendungszwecks auf der Zuwendungsbestätigung nach dem amtlichen Mustertext ist insoweit ohne Belang.
Für zweckgebundene Spenden - also vom Spender einem bestimmten Zweck gewidmete Zuwendungen - gilt steuerlich nicht anderes. Allerdings sollte hier eine Abstimmung mit dem Spender getroffen werden, weil sich sonst ein Rückforderungsanspruch ergeben könnte.
Zeitnahe Mittelverwendung
Geld- und Sachmittel, die bei der Verschmelzung übertragen werden, müssen auch beim übernehmenden Verein zeitnah verwendet werden. Nicht geklärt ist, ob die Mittelverwendungsfrist (Folgejahr) fortgeschrieben werden muss oder neu beginnt. Da die Finanzverwaltung geringe Überschreitungen der Verwendungsfrist aber ohnehin kaum sanktioniert, wird das praktisch keine Rolle spielen.
Mussten Vermögensgegenstände vom übertragenden Verein nicht zeitnah verwendet werden (Rücklagen und Vermögenszuführungen), kann sie auch der übernehmende Verein in sein Vermögen einstellen.
Wird nutzungsgebundenes Anlagevermögen nach der Verschmelzung verkauft, sind die Erlöse daraus zeitnah zu verwenden. Umgekehrt ist die Veräußerung von bisher im Vermögen gehaltenem Anlagevermögen (vor allem Immobilien) eine bloße Vermögensumschichtung, die zu keiner Änderung bei der Vermögensverwendung führt.
Körperschaft- und Gewerbesteuer
Werden bei der Umwandlung vorhandene stille Reserven aufgedeckt, kann dies einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen, auf den Körperschaft- und Gewerbesteuer anfällt. Bei gemeinnützigen Körperschaften bestehen solche Ertragsteuerbelastungen allerdings nur im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Für eine Übertragung von Wirtschaftsgütern durch Verschmelzung gilt das Umwandlungsteuergesetz (UmwStG). Es begünstigt im Rahmen einer Vereinsfusion folgende Rechtsvorgänge:
- Übertragung des Vermögens eines Vereins auf einen anderen Verein - Verschmelzung (§§ 11-13, 19 UmwStG)
- Übertragung von Vermögen eines Vereins durch Aufspaltung, Abspaltung oder Teilübertragung auf einen anderen Verein - Spaltung (§ 15 UmwStG)
Das UmwStG knüpft an die zivilrechtlichen Umwandlungsvorschriften an. Voraussetzung ist die Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge oder - bei der Spaltung - durch Teilrechtsnachfolge auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes. Gesamt- bzw. Teilrechtsnachfolge bedeutet, dass mit dem handelsrechtlichen Wirksamkeitszeitpunkt der Vermögensübertragung (Eintragung in das Vereinsregister) das Vermögen in einem einheitlichen Akt vom abgebenden Verein auf den übernehmenden Verein übergeht. Dieser Vermögensübergang erfasst grundsätzlich alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten. Eine Einzelübertragung ist nicht erforderlich und auch gar nicht möglich. Daher können einzelne Gegenstände von der Gesamtrechtsnachfolge nicht ausgenommen werden.
Der Übergang der Wirtschaftsgüter des ideellen Bereichs und der Vermögensverwaltung löst keine ertragsteuerlichen Folgen aus.
Die übergehenden Wirtschaftsgüter, die zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum Zweckbetrieb des abgebenden Vereins gehören, werden beim aufnehmenden Verein zum Buchwert (§ 6 Abs. 3 EStG, § 11 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übernommen.
Bei Wirtschaftsgütern des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs besteht ein Wahlrecht zur Aufdeckung der stillen Reserven bis zur Höhe des gemeinen Werts (§ 11 Abs. 1 UmwStG). Dann würde ein Gewinn beim abgebenden Verein entstehen, der übernehmende Verein hätte ein höheres Abschreibungsvolumen. Diese Gestaltung kann sinnvoll sein, wenn beim abgebenden Verein die Besteuerungsgrenze von 35.000 Euro nicht überschritten wird oder wenn ein Verlustvortrag besteht, der zum Ausgleich des Gewinns genutzt werden kann.
Grunderwerbsteuer auf übertragene Grundstücke
Wenn der übertragenden Körperschaft ein Grundstück gehört, wird für dieses Grundstück Grunderwerbsteuer ausgelöst. Eine Steuerbefreiung wie bei der Körperschaftsteuer greift bei der Grunderwerbsteuer nicht. Es handelte sich auch um keine steuerfreie freigebige Zuwendung (Schenkung), weil durch den Verschmelzungsvertrag eine Verpflichtung besteht.
Der Umwandlungsvorgang, der mit dem Eigentumsübergang von Grundstücken von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger verbunden ist, löst grundsätzlich Grunderwerbsteuerpflicht aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 GrEStG). Gemeinnützige Körperschaften sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Der Steuersatz beträgt 3,5 Prozent. Hier kann es zu erheblichen Steuerbelastungen kommen.
Da bei einer Übertragung einer Immobilie durch Verschmelzung in der Regel keine Gegenleistung erfolgt, wird der Wert nach § 138 Abs. 2 bis 4 BewG) bemessen (§ 8 Abs. 2 GrEStG) - sogenannter Grundbesitzwert. Eine Senkung der Grunderwerbsteuer ist vor allem durch zwei Verfahren möglich:
- Zu prüfen ist, ob der Wert der Grundstücke durch Vorlage eines Gutachtens eines Grundstückssachverständigen gesenkt werden kann. Dafür muss nachgewiesen werden, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) niedriger ist als der schematisch nach § 146 Abs. 2 - 6 BewG ermittelte Wert.
- Bei der Fusion der Vereine fungiert der Verein als übertragender Rechtsträger, der weniger Grundstücke besitzt und der Verein als aufnehmender Rechtsträger wird, der über ein umfangreiches Grundvermögen verfügt. Es wird als das Immobilienvermögen übertragen, dass kleiner ist und damit zu weniger Grunderwerbsteuer führt.