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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Auch für den Notvorstand gelten die Satzungsanforderungen

    | Macht die Satzung bestimmte Voraussetzungen für das Vorstandsamt, gilt das auch für einen gerichtlich bestellten Notvorstand. Das hat das KG Berlin klargestellt. |

     

    Grundsätzlich ist das Registergericht bei der Bestellung eines Notvorstands frei und unterliegt keinen konkreten Auswahlvorschriften. Stellt die Satzung aber bestimmte Anforderungen an das Vorstandsamt, gilt das auch für die Auswahl des Notvorstands. Im konkreten Fall konnten nur „aktive“ Mitglieder ins Vorstandsamt gewählt werden. Das vom Registergericht bestellte Vorstandsmitglied hatte aber entsprechend der Satzung den Status eines „passiven“ Mitglieds. Seine Berufung wäre deshalb nur dann möglich gewesen, wenn kein Mitglied verfügbar war, das die Anforderungen erfüllte (KG Berlin, Beschluss vom 20.3.2012, Az. 25 W 102/11; Abruf-Nr. 121994).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 2 | ID 34313050