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  • 29.10.2018 · Nachricht · Vereinsrecht

    Beschwerde gegen Minderheitenbegehren ist befristet

    | Die Beschwerde beim Registergericht gegen die Ermächtigung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist nur so lange zulässig, bis die gerichtliche Frist zur Einberufung abgelaufen ist. Das hat das KG Berlin für ein Vorstandsmitglied klargestellt, das gegen eine per Minderheitenbegehren einberufene Mitgliederversammlung Beschwerde beim AG eingelegt hatte, weil nach seiner Auffassung das Quorum nicht erreicht war und der Vorstand noch nicht über das Begehren entschieden hatte (KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2018, Az. 22 W 30/18, Abruf-Nr. 205000 ). |