· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Besonderer Vertreter kann sehr weiten Wirkungskreis haben
| Nach § 30 BGB kann per Satzung neben dem Vorstand „für gewisse Geschäfte“ ein besonderer Vertreter bestellt werden, der den Verein wie der Vorstand in Rechtsgeschäften vertreten kann. Nicht eindeutig geklärt war bisher, wie weit die Vertretungsbefugnis dieses besonderen Vertreters gehen kann. Das OLG München zieht die Grenze sehr weit. |
Ein Verein hatte in seiner Satzung einen „Akademiedirektor“ als alleinvertretungsberechtigten besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB „zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten“ bevollmächtigt. Das Amtsgericht war der Auffassung, der angemeldete Geschäftsbereich sei zu allgemein gefasst und umfasse nahezu alle Vorstandsgeschäfte. Es lehnte deshalb die Eintragung ab. Das OLG gab dem Verein dagegen Recht. Es bezweifelte sogar die Auffassung, dass die Vertretungsmacht nicht auf alle Vorstandsgeschäfte ausgedehnt werden dürfe. Im konkreten Fall sah es aber kein Problem, weil sich die Bestellung des besonderen Vertreters nicht auf alle Vorstandsgeschäfte bezog. Denn die Vertretung beschränkte sich auf die „wirtschaftlichen“ Angelegenheiten, die wichtige Tätigkeit im ideellen Bereich war dem regulären Vorstand vorbehalten (OLG München, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 31 Wx 429/12; Abruf-Nr. 123555).
PRAXISHINWEIS | Es ist demnach problemlos möglich, einem besonderen Vertreter (als „Geschäftsführer“) das gesamte operative Geschäft des Vereins zu übertragen. |