· Fachbeitrag · Vereinsrecht
BGH: Wie muss ein nichtrechtsfähiger Vereinins Grundbuch eingetragen werden?
| Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine wichtige Grundsatzfrage geklärt. |
Der Fall vor dem BGH
Im konkreten Fall hatte das Grundbuchamt die Eintragung eines Grundstückverkaufs an einen Gemeindeverband zum Kommunalen Schadenausgleich in Form eines nichtrechtsfähigen Vereins zurückgewiesen. Der Verband wollte der Forderung des Amts nicht nachkommen und alle Mitglieder im Grundbuch eintragen. Das sei unpraktikabel.
BGH: Bei der Grundbucheintragung gelten die Regelungen zur GbR
Der BGH hat dem Grundbuchamt jetzt bestätigt, richtig gehandelt zu haben. Die Grundbuchfähigkeit nichtrechtsfähiger Vereine wird daraus abgeleitet, dass auch die GbR ins Grundbuch eingetragen werden kann. Da § 54 S. 1 BGB auf die Vorschriften über die GbR verweist, gilt § 47 Abs. 2 Grundbuchordnung. Er knüpft die Grundbucheintragung einer GbR an die Bedingung, dass sowohl die GbR als auch sämtliche Gesellschafter eingetragen werden. Das lässt sich auf Vereine übertragen, die nicht ins Vereinsregister eingetragen sind (BGH, Beschluss vom 21.1.2016, Az. V ZB 19/15, Abruf-Nr. 185976).
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