· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Einladung zur Mitgliederversammlung: Formeller Brief nicht nötig
| Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss nicht durch formellen Brief erfolgen; auch eine persönliche Unterschrift des Vorstands ist nicht erforderlich, lautet eine Entscheidung des OLG Zweibrücken. |
Im konkreten Fall hatte ein Verein durch den Versand einer Sonderausgabe seiner Mitgliederzeitschrift zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Sonderausgabe hatte erkennbar als einzigen Zweck die Einladung der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung. So war darauf auf dem Titelblatt hingewiesen worden, außerdem befand sich die Einladung an prominenter Stelle auf der ersten Seite. Nach Auffassung des OLG war das ausreichend. Alle erforderlichen Angaben - das Einladungsschreiben selbst, die Tagesordnung sowie weitere Informationen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung und zum Veranstaltungsort - waren vorhanden. Dass die Einladung zur Jahreshauptversammlung in der Form einer Vereinszeitung und nicht in der Form eines Briefs mit entsprechenden Anlagen versandt worden war, spielte keine Rolle (OLG Zweibrücken, Urteil vom 8.5.2014, Az. 3 W 57/13; Abruf-Nr. 142266).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Mitgliederversammlung: Abweichung von satzungsmäßiger Einladungsform zulässig?“, VB 3/2014, Seite 1
- Beitrag „Mitgliederversammlung: Einladung per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis“, VB 11/2013, Seite 1