Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Fakultative Vereinsorgane (Teil 2): Der erweiterte Vorstand

    | Vereine sind in der rechtlichen Ausgestaltung eine außerordentlich flexible Rechtsform. Das gilt nicht nur für Mitgliederversammlung und Vorstand als Pflichtorgane. Es können weiteren Organe dazu genommen werden, die die unterschiedlichsten Aufgaben übernehmen können. Man spricht hier von fakultativen Vereinsorganen. Für diese sind allein die Satzungsregelungen des Vereins ausschlaggebend. In Teil 2 nimmt VB den erweiterten Vorstand unter die Lupe. |

    Verhältnis von BGB-Vorstand zu erweitertem Vorstand

    Das BGB versteht unter dem Vorstand ein Organ, das den Verein in Rechtsgeschäften vertritt. Man spricht hier vom Vorstand im Sinne des BGB oder vom geschäftsführenden Vorstand.

     

    Gesetzliche Regelungen zu nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern ‒ üblicherweise als erweiterter Vorstand bezeichnet ‒ gibt es deshalb nicht. Mit Ausnahme des Rechtes (und der Pflicht), den Verein in Rechtsgeschäften und vor Gericht zu vertreten, haben die Mitglieder des erweiterten Vorstands deshalb grundsätzlich die gleichen Rechte wie der BGB-Vorstand.