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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Fakultative Vereinsorgane (Teil 3): Der Rechnungsprüfer

    | Vereine sind in der rechtlichen Ausgestaltung eine außerordentlich flexible Rechtsform. Das gilt nicht nur für Mitgliederversammlung und Vorstand als Pflichtorgane. Es können weitere Organe dazu genommen werden, die die unterschiedlichsten Aufgaben übernehmen können. Man spricht hier von fakultativen Vereinsorganen. Für diese sind allein die Satzungsregelungen des Vereins ausschlaggebend. In Teil 3 nimmt VB den Rechnungsprüfer unter die Lupe. |

    Wer prüft die Vermögensverwaltung des Vorstands?

    Das Vereinsrecht kennt keine allgemeine Pflichtprüfung der Vermögensverwaltung des Vorstands in der Form einer jährlichen Rechnungsprüfung. Die Satzung kann aber vorsehen, dass sie regelmäßig erfolgt und dass dafür Mitglieder oder Dritte als Vereinsorgane bestellt werden. Sie werden in der Praxis als Kassenprüfer, Rechnungsprüfer oder Revisoren bezeichnet.

     

    In der Regel werden Mitglieder als Rechnungsprüfer bestellt. Die einzige Vorgabe, die dann gilt, ist, dass sie nicht Mitglied des Organs sein dürfen, das sie prüfen. Ein Kassenprüfer darf also nicht gleichzeitig auch dem Vorstand angehören.