· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Fehlerhafte Beschlüsse führen nicht immer zur Unwirksamkeit
| Satzungsverstöße oder Verfahrensfehler führen nur dann dazu, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung ungültig ist, wenn sie sich zum Nachteil eines oder mehrerer Mitglieder auf das Beschlussergebnis auswirken. Das hat das OLG Rostock entschieden. |
Im konkreten Fall hatte ein Verein eine Blockwahl des Vorstands durchgeführt, ohne dafür eine Satzungsgrundlage zu haben. Dem Wahlmodus hatten aber alle anwesenden Mitglieder zugestimmt. Das reichte dem OLG, um den Beschluss wirksam werden zu lassen. Die Mitwirkungsrechte der Mitglieder waren nicht verletzt worden, weil die Mitgliederversammlung das besondere Wahlverfahren zunächst diskutiert und dann einstimmig genehmigt hatte (OLG Rostock, Beschluss vom 26.6.2012, Az. 1 W 16/12; Abruf-Nr. 130291).
PRAXISHINWEIS | Verfahrensfehler führen nicht zwingend zur Ungültigkeit der Beschlüsse, machen sie aber anfechtbar. Das Urteil zeigt, dass sich der Verein absichern kann, indem er das (fehlerhafte) Verfahren nachträglich von der Versammlung genehmigen lässt. Das muss aber einstimmig geschehen. |