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  • · Nachricht · Vereinsrecht

    Hybride Mitgliederversammlung: BGB-Ergänzung ist im BGBl veröffentlicht

    | Vereine können künftig hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten ist damit sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich. Zudem können durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden. Eine entsprechende Ergänzung des BGB ist jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ‒ und am 20.03.2023 in Kraft getreten. |

     

    Der neue § 32 Abs 1 S. 2 BGB erlaubt es, dass Vereinsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. Neben der hybriden Versammlung können die Mitglieder auch beschließen, dass Versammlungen rein virtuell stattfinden, die Teilnahme also nur mittels elektronischer Kommunikation möglich ist.

     

    Wichtig | Seit dem 01.01.2023 erfolgt die amtliche Verkündung von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen im Bundesgesetzblatt ausschließlich in elektronischer Form im Internet unter www.recht.bund.de. Das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ finden Sie hier: https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Die gesetzliche Neuregelung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen: So sieht sie aus“, VB 3/2023, Seite 11 → Abruf-Nr. 49210017
    Quelle: ID 49060139