· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Mitgliederdaten: Wann haben Mitglieder Anspruch auf eine Liste der Mitglieder-E-Mails?
| E-Mail-Kommunikation ist in den meisten Vereinen eine Selbstverständlichkeit. Dennoch darf der Verein die E-Mail-Adressen der Mitglieder nicht ohne Weiteres herausgeben. Wann er das darf oder sogar muss, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm geklärt. |
Der Fall vor dem OLG Hamm
Im konkreten Fall ging es um einen Verein mit rd. 5.500 Mitgliedern. Der Zweck des Vereins besteht darin, den klimaschützenden Umbau der Energieversorgung zu unterstützen; speziell regenerative Energien auf Basis von genossenschaftlichen oder vergleichbaren Gesellschaftsformen zu fördern. Die Satzung des Vereins nimmt mehrfach Bezug auf die Möglichkeit, mit den Mitgliedern per E-Mail zu kommunizieren. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Mitglieder, eine E-Mail-Adresse mitzuteilen, sieht die Satzung aber nicht vor. Der Verein kommuniziert mit seinen Mitgliedern selbst auch per E-Mail.
Das klagende Mitglied wollte in Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit den anderen Mitgliedern in Kontakt treten, um eine Opposition gegen das Vorgehen des Vorstands zu organisieren. Im Anschluss an die Mitgliederversammlung wollte es auf gleiche Weise die Mitglieder kontaktierten, um evtl. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung per Minderheitenbegehren zu initiieren und im Hinblick auf die derzeitige „Vereinspolitik“ die aktuelle Meinungsbildung zu beeinflussen.
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