Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Mitgliederversammlung: Erledigter TOP ist erledigt

    | Ein bereits erledigter Tagesordnungspunkt (TOP) darf auf der gleichen Mitgliederversammlung nicht wieder aufgenommen werden, wenn inzwischen Mitglieder die Versammlung verlassen haben. Diese auch in der Literatur vertretene Auffassung hat das Kammergericht Berlin bestätigt. |

     

    Begründung: Wird eine Zweitabstimmung zum selben Beschlussgegenstand durchgeführt, müssen die Rechte der Versammlungsmitglieder auf gleichberechtigte Teilhabe an der vereinsinternen Willensbildung gewahrt bleiben. Das ist nicht der Fall, wenn Teilnehmer, die die Versammlung vorzeitig verlassen haben, nicht darüber informiert wurden, dass eine weitere Abstimmung zu diesem Gegenstand in Betracht kommt (Urteil vom 7.2.2011, Az: 24 U 156/10; Abruf-Nr. 112893.

     

    PRAXISHINWEIS | Offen gelassen hat das Gericht die Frage, wann eine erneute Abstimmung überhaupt in Frage kommt. Ob das also in der Kompetenz des Versammlungsleiters liegt oder ein Wiederaufgreifen nur beim Vorliegen neuer Tatsachen bzw. Gesichtspunkte oder eines anderen wichtigen Grundes zulässig ist. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Versammlungsleiter nach jedem Tagesordnungspunkt feststellen, dass die Behandlung dieses TOP abgeschlossen ist. Wird die Behandlung eines TOP unterbrochen und später in der Versammlung fortgesetzt, muss der Versammlungsleiter das ausdrücklich klarstellen und am besten auch zu Protokoll nehmen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28812430