· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Müssen Traditionsvereine Frauen aufnehmen?
| Müssen Traditionsvereine, deren Satzung nur männliche Mitglieder zulässt, trotzdem auch Frauen aufnehmen? Diese Frage hat durch die „Stadtbachfischer-Entscheidung“ des AG Memmingen neue Nahrung und mediale Aufmerksamkeit bekommen. VB stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sie zusammen. |
Der Stadtbachfischer-Fall aus Memmingen
Im konkreten Fall ging es um einen Verein, der in Memmingen das Stadtbachfischen veranstaltet; eine Brauchtumsveranstaltung, die für das städtische Leben bedeutend ist. Frauen können zwar Mitglieder im Verein werden, der Zugang zur Gruppe der Stadtbachfischer ist ihnen aber laut Satzung verwehrt. Dagegen hat ein weibliches Mitglied geklagt. Das Gericht gab ihr Recht (AG Memmingen, Urteil vom 31.08.2020, Az. 21 C 952/19, Abruf-Nr. 220294).
Die rechtlichen Grundlagen
Das AG hat zunächst die Rechtsgrundlage klargestellt: Ein Anspruch auf Aufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer ergibt sich aus § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) und Art. 3 Abs. 2 GG (Gleichberechtigung von Männern und Frauen). Auch ein privatrechtlich organisierter Verein ist an die Grundrechte gebunden. Gleichzeitig gehört die Vereinsfreiheit aber auch zu den Grundrechten. Dadurch besteht die Möglichkeit, z. B. durch eine Beschränkung der Mitgliedschaft die Rechte Dritter einzugrenzen.
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