· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Nicht eingetragene Vereine: Haftungsregelung im BGB erfährt gesetzliche Änderung
| Für nicht eingetragene Vereine gilt bisher die Sonderregelung des § 54 BGB , die sie bezüglich der Mitgliederhaftung der BGB-Gesellschaft gleichstellt. Weil die Rechtsprechung die Regelung in Frage gestellt hat, besteht gesetzlicher Handlungsbedarf. Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ trägt dem Rechnung. |
Bisher: Gleichstellung mit BGB-Gesellschaft
Der bisherige § 54 BGB bestimmt, dass auf nicht eingetragene (nicht-rechtsfähige) Vereine die Regelungen der BGB-Gesellschaft ‒ auch als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) bezeichnet ‒ Anwendung finden sollen.
§ 54 BGB (Aktueller Stand) / Nichtrechtsfähige Vereine |
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner |
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