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  • 28.11.2018 · Nachricht · Vereinsrecht

    Vereinsausschluss: Generalklausel darf nicht zu allgemein sein

    | Vereinsstrafrechtliche Normen müssen so konkret formuliert sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestands zu erkennen sind. Eine Klausel in einer Satzung, dass ein Vereinsausschluss „im besonderen Fall“ zulässig ist, ist zu unbestimmt. Sie stellt keinen eigenen Ausschlussgrund dar. Das hat das OLG Frankfurt a. M. klargestellt. |