Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Vereinsausschluss: Reichen Allgemeinklauseln in der Satzung aus?

    | Viele Satzungen enthalten sehr allgemeine Gründe für einen Vereinsausschluss, wie etwa „Verstöße gegen Interessen des Vereins“ oder „vereinsschädigendes Verhalten“. Damit verstoßen sie aber nicht gegen den rechtlich geforderten Bestimmtheitsgrundsatz, wenn sie auslegungsfähig sind. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg. |

    Der aktuelle Fall vor dem AG Charlottenburg

    Im behandelten Fall ging es um einen Wettbewerbsverband (Abmahnverein). Zum Vereinsausschluss enthielt seine Satzung folgende ‒ recht gängige ‒ Regelung: „Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied im erheblichen Umfang gegen die Interessen des Vereins verstößt.“

     

    Der Verband schloss ein Mitglied aus, das selbst Adressatin seiner Abmahnungen war. Grund für den Ausschluss waren öffentlich geäußerte Vorwürfe (u. a. auf einer Demonstration vor dem Sitz des Verbands), die Abmahnpraxis diene primär der Erzielung von Einnahmen, während die satzungsmäßigen Zwecke eine allenfalls untergeordnete Rolle spielten. Der Verband würde zudem ohne sachliche Gründe abmahnen und diene den wirtschaftlichen Interessen Dritter. Das Mitglied wehrte sich und zog vor Gericht. Das AG hat aber dem Verein Recht gegeben. Der Vereinsausschluss war wirksam (AG Charlottenburg, Urteil vom 06.03.2023, Az. 234 C 156/22, Abruf-Nr. 235935).