· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Vereinsgründung: Das spricht für den Eintrag ins Vereinsregister (und das dagegen)
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Am Anfang des Vereins stehen engagierte Menschen, die eine Idee haben. Sie schließen sich zusammen, um ihre Idee gemeinsam zu verwirklichen. Typische Rechtsform, um das Ziel umzusetzen, ist der Verein. Er ist schnell gegründet und erfordert keinen hohen Kapitalaufwand. Die Frage, die die Vereinsgründer aber beantworten müssen, lautet: Soll der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden? VB erläutert das Für und Wider. |
Die gesetzlichen Grundlagen
Der nicht eingetragene und der eingetragene Verein haben ähnliche Strukturen. Sie haben Mitglieder, die ein- und austreten können. Die Mitglieder treffen ihre Entscheidungen in der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) und werden durch einen Vorstand (§ 26 BGB) vertreten. Das Vereinsrecht des BGB und auch andere Gesetze sprechen hier von „rechtsfähigen“ und „nicht rechtsfähigen“ Vereinen.
Es gibt eingetragene und nicht eingetragene Vereine
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit dadurch, dass er ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen wird (§ 21 BGB). Für „nicht-rechtsfähige“ Vereine verweist § 54 BGB auf die Vorschriften über die Gesellschaft. Trotz dieser klaren Regelung wendet die Rechtsprechung grundsätzlich die vereinsrechtlichen Regelungen an, soweit diese die Eintragung in das Vereinsregister nicht voraussetzen (BGH, Urteil vom 02.04.1979, Az. II ZR 141/78).
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