· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Vereinsgründung: Das spricht für den Eintrag ins Vereinsregister (und das dagegen) - Teil 3
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Am Anfang des Vereins stehen engagierte Menschen, die eine Idee haben. Typische Rechtsform, um das Ziel umzusetzen, ist der Verein. Er ist schnell gegründet. Die Frage, die die Gründer beantworten müssen, lautet: Soll der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden? Der VB VereinsBrief erläutert in einer Beitragsreihe das Für und Wider. Im dritten und letzten Teil geht es um die Haftung und den Wechsel von der einen in die andere Vereinsform. |
Die Haftungsverhältnisse
Eine wichtige Frage ist, ob im eingetragenen Verein andere Haftungsgefahren für den Verein und die dahinterstehenden Personen bestehen als im nicht eingetragenen.
Die Haftung der Vereinsmitglieder
Für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins haftet nur der Verein, nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder. Dieser Trennungsgrundsatz wird nur im Ausnahmefall durchbrochen. Nämlich dann, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (BGH, Urteil vom 10.12.2007, Az. II ZR 239/05, Abruf-Nr. 073954). Liegen aber Umstände vor, die es nach Treu und Glauben rechtfertigen könnten, ein Durchgriffsrecht auf die Mitglieder zu gewähren, können auch die Mitglieder haften. Es muss jedoch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen. Das wäre z. B. der Fall, wenn ein Verein bewusst vermögenslos gehalten wird und dann als Vertragspartner auftritt, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ins Leere laufen zu lassen (BGH, Urteil vom 08.07.1970, Az. VIII ZR 28/69).
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