Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Vereinsrecht

    Verpflichtung zu Arbeitsleistungen: Satzung muss das regeln

    | Ein Verein kann Arbeitsleistungen als Teil des Mitgliedsbeitrags nur verlangen, wenn die Satzung das ausdrücklich regelt. Ist der Begriff „Beitrag“ in der Satzung nicht näher bestimmt, sind damit im Zweifel nur periodische Geldzahlungen gemeint. Das hat das AG Ahlen entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte der Verein in seiner Satzung nur festgelegt, dass „Beiträge“ erhoben werden. Die Beitragsordnung sah ferner vor, dass Mitglieder bestimmte Arbeiten leisten müssen. Bei Nichterbringen waren weitere Zahlungen fällig. Der Verein forderte ein arbeitssäumiges Mitglied auf nachzuzahlen. Das AG gab dessen Klage statt. Die Satzung muss zumindest in etwa festlegen, ob jährliche Beiträge zu zahlen sind oder eine Arbeitsleistung angeordnet werden kann. Das war hier nicht der Fall. Folglich konnte nur Geld gemeint sein (AG Ahlen, Urteil vom 21.12.2017, Az. 30 C 244/17, Abruf-Nr. 199784).

     

    PRAXISHINWEIS | Passen Sie Satzungen ggf. an. Sonst kann es Ihnen passieren, dass Mitglieder für schon gezahlten Arbeitsstundenersatz Rückzahlungsansprüche geltend machen. Im Fall vor dem AG Ahlen war das so. Solche Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren (§ 195 BGB).

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 2 | ID 45154884