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  • 01.06.2021 · Nachricht · Vereinsrecht

    Verschmelzungsbeschluss in virtueller Versammlung

    | Ein Beschluss über die Verschmelzung von Vereinen kann nach § 13 Abs. 1 S. 2 Umwandlungsgesetz prinzipiell nur in einer Versammlung der Mitglieder gefasst werden. Aktuell ist nach dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) aber eine Ausnahme möglich. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist dieser Ausnahmefall auch bei Verschmelzungen nutzbar. |