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  • · Nachricht · Vereinsregister

    Amtslöschungsverfahren: Auch Registergerichte machen Fehler

    | Das OLG Saarbrücken hat klargestellt, wie ein Amtslöschungsverfahren abläuft und wie sich ein Verein bei Fehlern des Registergerichts dagegen wehren kann. |

     

    Das Registergericht kann eine Eintragung im Register von Amts wegen löschen, wenn sie unzulässig war (§ 395 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das gilt z. B. wenn die Wahl eines Vorstandes fehlerhaft war. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks. Das Gericht muss die Beteiligten, d. h. den Antragsteller und den von der Löschung betroffenen Verein, über die beabsichtigte Löschung benachrichtigen und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs setzen. Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wurde oder der Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Vorher ist eine Löschung nicht zulässig.

     

    Im behandelten Fall hatte das Registergericht die Löschungsbenachrichtungen an den Anwalt geschickt, der aber kein Mandat des Vereins hatte. Obwohl bei der erneuten Zustellung an den Verein auch die Frist erneut gesetzt werden musste, hatte das Gericht die Löschung bereits vorgenommen. Folge: Es musste die Löschung zurücknehmen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.06.2021, Az. 5 W 30/21, Abruf-Nr. 224381).