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  • · Nachricht · Vereinsstrafen

    Vereinsausschluss: Vermutete Gründe umfassend vortragbar

    | Ein Mitglied hat im Vereinsstrafverfahren gegen Vorwürfe, die sein Ansehen beeinträchtigen, keine eigenen Rechtsmittel, wenn die Äußerungen nicht vorsätzlich unwahr gemacht wurden. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte sich ein Mitglied (A) an den dafür zuständigen Ausschuss des Vereins gewandt, um ein Ausschlussverfahren gegen ein anderes Mitglied (B) einzuleiten. Begründung: B habe Gelder des Vereins veruntreut. B verbat sich diese Behauptung und verlangte eine Unterlassungserklärung. Weil A diese verweigerte, klagte B auf Unterlassung. Vor dem Amtsgericht bekam B zunächst Recht. Das LG wies die Klage im Berufungsverfahren dagegen ab, der BGH bestätigte das Urteil des LG. Er verwies dabei auf die Rechtsprechung zu Ehrschutzklagen bei Gerichtsverfahren. Hier, so der BGH, gibt es regelmäßig kein Rechtschutzbedürfnis. Das Verfahren soll nämlich nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass den Beteiligten die Äußerungsfreiheit beschnitten wird. Diese Rechtsausfassung müsse auch für die Durchführung vereinsinterner Verfahren ‒ wie etwa Vereinsausschlussverfahren ‒ gelten. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds wäre nicht möglich, wenn es dem Mitglied, das den Ausschluss beantragt, verboten wäre, die Gründe für den Ausschluss vorzutragen. Es muss deswegen erlaubt sein, alle vermuteten Ausschlussgründe vorzutragen, zu denen auch der Vorwurf einer Straftat gehören kann (BGH, Urteil vom 20.06.2023, Az. VI ZR 207/22, Abruf-Nr. 236662).

     

    Im vorliegenden Fall hatte A den Vereinsausschluss bei dem nach der Satzung zuständigen Organ beantragt. Seine Äußerungen ‒ so der BGH ‒ dienten der Begründung dieses Antrags. Ob diese richtig oder unzulässig waren, ist zunächst außergerichtlich im Rahmen der vereinsinternen Rechtsbehelfe zu prüfen. Nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens kann sich das betroffene Mitglied dann an ein staatliches Gericht wenden, um seinen Ausschluss und damit auch die Vorwürfe gerichtlich überprüfen zu lassen. Etwas anderes gälte nur, wenn A im Ausschlussverfahren vorsätzlich unwahre Äußerungen getätigt hätte. Dafür sah der BGH aber keine Anhaltspunkte.