· Fachbeitrag · Vereinsstrafrecht
BGH: Vereinsstrafen können auch ohne Verschulden verhängt werden
| Für Vereinsstrafen gilt der Rechtsgrundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ nicht. Erfahren Sie, was diese BGH-Entscheidung für die Praxis bedeutet. |
Haftet Verein für von ihm unverschuldete Fan-Ausschreitungen?
Im konkreten Fall ging es um einen Fußballverein, gegen den das Sportgericht des DFB nach Fan-Ausschreitungen eine Geldstrafe verhängt hatte. Der Verein klagte gegen diese Entscheidung mit der Begründung, den Verein treffe an den Ausschreitungen keine Schuld. Die Strafe verstoße deswegen gegen Rechtsgrundsätze der öffentlichen Ordnung.
BFH bestätigt Vereinshaftung
Der BGH hat die Klage abgelehnt. Der Grundsatz, dass nur eigenes Verschulden die Verhängung strafrechtsähnlicher Sanktionen begründen kann und eine Zurechnung des Verschuldens Dritter nicht zulässig ist, gelte für Vereinsstrafen nicht. Vereinsgerichte ahndeten kein kriminelles Unrecht, sondern verhängten nur wirtschaftliche Nachteile ‒ also privatrechtliche Sanktionen. Eine Verbandsstrafe ähnele damit eher einer Vertragsstrafe. Es stehe den Parteien dabei frei, Strafen auch ohne Verschulden festzusetzen. Der Sinn solcher Verbandsstrafen liegt auch weniger in einer Sanktion von Verstößen, sondern in der Vorbeugung. Ähnliches ‒ so der BGH ‒ gilt auch bei der sog. Gefährdungshaftung (z. B. für Tierhalter). Hier kann eine Schadenersatzpflicht auch ohne Verschulden entstehen. Auch das zeigt, dass die Verbandsstrafenhaftung des DFB den Rechtsgrundsätzen der öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht widerspricht (BGH, Beschluss vom 04.11.2021, Az. I ZB 54/20, Abruf-Nr. 226224).
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