· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Auch gemeinnützige Vereine können Wettbewerbsverstoß begehen
| Gemeinnützige Vereine, die eine produktnahe Forschung und Weiterbildung betreiben, unterliegen dem Wettbewerbsrecht. Gegen Abmahnungen kann man sich deshalb nicht mit dem bloßen Argument wehren, der Verein sei nicht im Rahmen geschäftlicher Handlungen tätig. Das lehrt eine Entscheidung des LG Berlin. |
Hintergrund | Nicht selten gründen Unternehmen oder Berufs- und Wirtschaftsverbände gemeinnützige Vereine, die sich mit der Anwendungsforschung oder Öffentlichkeitsarbeit für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen beschäftigen. Sie können dann wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) belangt werden, auch wenn sie selbst nicht am Vertrieb beteiligt sind.
Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Verein, der sich mit der Erforschung der Implantatakupunktur und Aufklärung von Patienten beschäftigt, die gesundheitsfördernde Wirkung dieses Verfahrens auf seiner Website dargestellt. Er wurde daraufhin von einem Wettbewerbsverein abgemahnt und, da er keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, verklagt. Das LG kam zum Ergebnis, dass die getroffenen Aussagen nicht wissenschaftlich belegt und deshalb irreführend seien. Das Argument des Vereins, er sei nicht im Rahmen geschäftlicher Handlungen tätig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), erkannte das LG nicht an. Es genügten Handlungen, die in objektivem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen stehen. Deswegen handelte der Verein eindeutig geschäftsmäßig (LG Berlin, Urteil vom 14.2.2013, Az. 91 O 105/12; Abruf-Nr. 132407).