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  • 24.04.2018 · Musterformulierungen · Pfändung · Allgemein

    Antrag auf Aufhebung des PfÜB

    Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass ein Beschluss, durch den der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden ist, aufgehoben wird. Der Gläubiger „kann“ allerdings auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichten, Ein Verzicht kann auch notwendig werden, denn droht dem Gläubiger eine Vollstreckungsabwehrklage bzw. eine Haftung nach § 842 ZPO, kann so das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage entfallen.