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  • · Fachbeitrag · PfÜB-Rücknahme

    So verzichten Sie auf die Rechte aus einem PfÜB

    | Ein Leser möchte einen PfÜB zurücknehmen bzw. auf die Rechte hieraus verzichten. Klar ist: Diesbezüglich muss er eine Erklärung gegenüber dem Drittschuldner abgeben. Doch muss er sie auch gegenüber dem Schuldner nach § 843 ZPO abgeben oder muss ein Erlass nach§ 397 BGB erfolgen? |

    1. So ist vorzugehen

    Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichten. Erfolgte die Pfändung und Überweisung an Zahlungs statt, ist ein Verzicht nicht möglich, weil diese Art der Überweisung den Übergang der Forderung auf den Gläubiger und daher dessen Befriedigung bewirkt (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Auf., Rn. B.340).

     

    Der Verzicht erfolgt durch eine dem Schuldner und dem Drittschuldner (§ 843 S. 3 ZPO) zuzustellende Erklärung.