· Fachbeitrag · Gläubigerrechte
Verzicht auf PfÜB: Das müssen Gläubiger beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Aufhebung eines Beschlusses, durch den der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden ist, sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Der Gläubiger „kann“ allerdings auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung ‒ also nicht bei der Überweisung an Zahlungs statt (vgl. § 835 Abs. 1 ZPO) ‒ erworbenen Rechte verzichten, wodurch vor allem Beweisschwierigkeiten vermieden werden sollen (BGH NJW 02, 1788). Ein Verzicht kann auch notwendig werden. Denn droht dem Gläubiger eine Vollstreckungsabwehrklage bzw. eine Haftung nach § 842 ZPO, kann so das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage entfallen (OLG Saarbrücken 26.4.16, 1 W 10/16). |
1. Verfahren
Ein Verzicht ist unwirksam, wenn er unter einer auflösenden Bedingung abgegeben wird (OLG München InVo 00, 64). Der Verzicht erfolgt durch eine dem Schuldner und dem Drittschuldner (§ 843 S. 3 ZPO) zuzustellende Erklärung. Es ist anerkannt, dass ein Verzicht auch in sonstiger Weise durch gültige Willenserklärung des aus dem PfÜB Berechtigten bewirkt werden kann, also ohne die vorgeschriebene Form einzuhalten (BAG DB 63, 420; BGH NJW 83, 886).
MERKE | Außer im Rahmen des § 843 ZPO kann der Gläubiger durch den Abschluss eines Erlassvertrags (§ 397 BGB) mit dem Drittschuldner auf die Einziehung der gepfändeten Beträge verzichten. Ein solcher Vertrag braucht dem Schuldner nicht zugestellt zu werden (LAG Berlin AP Nr. 1 zu § 843). Ebenso steht eine Erklärung des Gläubigers, den Antrag auf Erlass eines PfÜB zurückzunehmen, wie es in der Praxis oft vorkommt, einem Verzicht gleich.
Kein Verzicht ist der Rücktritt eines Pfändungsgläubigers hinter einen ihm im Rang nachfolgenden Gläubiger (Rangrücktritt). Dieser Rücktritt und damit die Änderung des Rangs erfolgt ohne die Mitwirkung des Schuldners, indem sich die an der Rangänderung beteiligten Gläubiger einigen. Hat der zurücktretende Gläubiger dem Drittschuldner die Rangänderung angezeigt, wird dieser bei der Leistung an den anderen Gläubiger geschützt (§ 409 BGB). Auch die inhaltliche Beschränkung einer Vollstreckungsmaßnahme oder ‒ teilweise ‒ Bewilligung, dass eine Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, beinhaltet keinen Verzicht (vgl. zur Ruhendstellung einer Kontopfändung: BGH VE 16, 51). In diesem Fall geht das Pfändungspfandrecht auch nicht auf sonstige Weise verloren (OLG Düsseldorf InVo 99, 57). |
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