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  • 24.05.2019 · Musterformulierungen · Pfändung · Allgemein

    Antrag auf Verwertung eines Schecks

    Nachdem durch Überweisungsbeschluss die Herausgabe des Schecks an einen Gerichtsvollzieher angeordnet wurde (§ 847 Abs. 1 ZPO), darf der Gerichtsvollzieher diesen nach den §§ 814 ff. ZPO verwerten (§ 847 Abs. 2 ZPO). Diese erfolgt dadurch, dass der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht angewiesen wird, den Scheck der bezogenen Bank vorzulegen und den Scheckbetrag einzuziehen und an den Gläubiger auszuzahlen. Verwenden Sie für den Antrag am besten folgende Musterformulierung.