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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Scheck gepfändet ‒ und nun?

    | Die Redaktion erreichte folgender interessanter Fall: Der Gerichtsvollzieher hatte im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags beim Schuldner einen von einem Dritten auf den Schuldner ausgestellten Scheck gepfändet. Wie kann der Gläubiger diesen verwerten? |

    1. So gelangen Sie zur richtigen Verwertungsart

    Um zur richtigen Verwertungsart zu kommen, ist zunächst folgendermaßen zu unterscheiden:

     

    • So müssen Sie differenzieren
    1. Wertpapier
    2. Scheck

    Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Recht verbrieft, z. B. das Miteigentum an einem Unternehmen. Hierzu gehören alle Inhaberpapiere, auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben sind, sowie alle Aktien, auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten lauten. Dagegen gehören Legitimationspapiere nicht dazu (z. B. Sparbücher, Pfandscheine, Lebensversicherungspolicen; § 104 Abs. 2 GVGA). Um das Recht geltend zu machen, ist zumindest der Besitz der Urkunde notwendig. Sie werden als bewegliche Sachen nach den Regeln der §§ 808, 809, 826 ZPO durch den Gerichtsvollzieher durch Inbesitznahme gepfändet (vgl. § 104 Abs. 1 GVGA). Ihre Veräußerung erfolgt, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, durch freihändigen Verkauf, sonst durch öffentliche Versteigerung (§ 821 ZPO; vgl. § 105 Abs. 1 GVGA).

    Bei einem Scheck handelt es sich dann nicht um ein Wertpapier nach § 821 ZPO, wenn dieser durch sog. Indossament übertragen werden kann.

     

    Beachten Sie | Bei einem Indossament wird das Bezugsrecht übertragen („indossieren“), und zwar durch Namensangabe. Beim Weiterreichen des Rechts kommen somit die Namen und Unterschriften auf die Rückseite des Schecks (vgl. Art 16 ScheckG).

     

    2. Gerichtsvollzieher pfändet Forderung durch Inbesitznahme

    Die Vollstreckung erfolgt bei einem Scheck durch ein Zusammenwirken des Gerichtsvollziehers und des Vollstreckungsgerichts. Der Gerichtsvollzieher pfändet zunächst die dem Scheck zugrunde liegende Forderungen dadurch, dass er das Papier in Besitz nimmt (§ 831 ZPO, § 123 GVGA; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 2094). Ein Pfändungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht ist somit nicht erforderlich.

    3. Verwertung durch Überweisung

    Die Verwertung erfolgt auf gesonderten Antrag des Gläubigers nach § 835 ZPO durch das am Wohnsitz des Schuldners zuständige Vollstreckungsgericht mittels Überweisungsbeschlusses. Die gepfändete Scheckforderung wird daher dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert überwiesen (§ 835 ZPO).

     

    PRAXISTIPP | Bewirkt ein fehlerhaft erlassener Pfändungsbeschluss, dass der Gerichtsvollzieher mit der Herausgabe gemäß § 847 Abs. 1 ZPO Besitz erlangt, tritt dennoch eine Pfandverstrickung ein (BGH MDR 80, 1016; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 831 Rn. 8). Das Vollstreckungsgericht prüft die wirksame Pfändung und die für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden (Titel, Zustellungsnachweis etc.).

     

    Bei ‒ auch möglicher ‒ anderer Verwertung nach § 844 ZPO auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts genügt zur Übertragung der Rechte aus dem Scheck die Übergabe desselben.

     

    Beachten Sie | Der Gerichtsvollzieher muss die weggenommene Urkunde so lange verwahren, bis

    • das Gericht sie einfordert oder
    • ihm ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts vorgelegt wird, durch den die Überweisung der Forderung (§ 835 ZPO) an den Gläubiger ausgesprochen oder eine andere Art der Verwertung der Forderung (vgl. § 844 ZPO) angeordnet wird, wie z. B. die Veräußerung (§ 123 Abs. 4 GVGA).

     

    Von der Pfändung ist der Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen. Dabei ist zu beachten, dass der Gerichtsvollzieher ihm den Titel zurückgibt. Grund: Der Gläubiger benötigt diesen nämlich dafür, den Überweisungsbeschluss zu erwirken (§ 123 Abs. 3 GVGA).

    4. Praktische Durchführung der Verwertung

    a) Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses

    Der Gläubiger muss für die zu beantragende Überweisung nicht das amtliche Formular nach Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV verwenden. Dies muss er nur, wenn die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist (§ 2 S. 2 ZVFV).

     

    Das ist aber gerade nicht der Fall, da ja der Gerichtsvollzieher durch Inbesitznahme die Pfändung bereits durchgeführt hat. Dennoch spricht nichts dagegen, das amtliche Formular zu verwenden.

     

    • Schritt 1: Eintrag auf Seite 1

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

     

    Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf

    ☐ Pfändung ☐ und ☒ Überweisung zu erlassen.

    ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln

    (☐ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ‒ ZPO).

    ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst.

     
    • Schritt 2: Eintrag auf Seite 2

    ☐ Pfändungs- ☐ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache

     
    • Schritt 3: Eintrag auf Seite 2 bzw. 5

    Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

     

    Herr/Frau/Firma

    Name und Anschrift des Kreditinstitus als Bezogener

     
    • Schritt 4: Eintragung auf Seite 8
    • Sonstige Anordnungen:

    aus dem von dem Gerichstvollzieher … in … gepfändeten Scheck über EUR …, der am … vom … ausgestellt und vom Drittschuldner als dem Bezogenen angenommen, dem Gläubiger in Höhe der o. a. Beträge sowie der Kosten des Gerichtsvollziehers zur Einziehung überwiesen.

     

    Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.

     

    • r☒ Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages
      • ☒ zur Einziehung überwiesen. ☐ an Zahlungs statt überwiesen.
     

    b) Antrag auf anderweitige Verwertung

    Nachdem durch Beschluss die Überweisung der Scheckforderung angeordnet wurde, darf der Gerichtsvollzieher diesen nach §§ 814 ff. ZPO verwerten (§ 847 Abs. 2 ZPO).

     

    MERKE | Wird aber der Scheck zahlbar bevor eine gerichtliche Entscheidung über den Überweisungsbeschluss ergangen ist, muss der Gerichtsvollzieher in Vertretung des Gläubigers für das rechtzeitige Vorlegen sorgen. Wird der Scheck bezahlt, muss der Gerichtsvollzieher den gezahlten Betrag hinterlegen und Gläubiger und Schuldner hiervon benachrichtigen (§ 123 Abs. 5 GVGA).

     

    Der Gläubiger kann aber auch die anderweitige Verwertung nach §§ 844, 825 ZPO beantragen. Diese erfolgt dadurch, dass der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht angewiesen wird, den Scheck der bezogenen Bank vorzulegen und den Scheckbetrag einzuziehen und an den Gläubiger auszuzahlen. Verwenden Sie für den Antrag folgende Musterformulierung:

     

    Musterformulierung / Antrag auf Verwertung eines Schecks

     Amtsgericht

    ‒ Vollstreckungsgericht ‒

     

    Az. …

     

    Antrag auf anderweitige Verwertung

     

    In der Zwangsvollstreckungssache

     

    Gläubiger ./. Schuldner

     

    zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, die durch den Gerichtsvollzieher … gepfändete Forderung aus dem Scheck … (nähere Bezeichnung) bei dem bezogenen Kreditinstitut als Drittschuldnerin vorzulegen und sich die Forderung hieraus auszahlen zu lassen und an den Gläubiger weiterzuleiten.

     

    Begründung

    Laut Pfändungsprotokoll vom … des Gerichtsvollziehers …, DR Nr. …, ergibt sich, dass dieser die dem Scheck zugrunde liegende Forderung gemäß § 831 ZPO durch Inbesitznahme gepfändet hat.

     

    Beweis: Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers … vom, DR Nr. …

     

    Durch Überweisungsbeschluss vom .... hat das Amtsgericht ‒ Vollstreckungsgericht ‒ die gepfändete Forderung dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

     

    Dieser ist aufgrund dessen berechtigt, nun die Verwertung gemäß §§ 814 ff., 825 ZPO vorzunehmen. Hierzu ist jedoch eine ausdrückliche Anordnung des Vollstreckungsgerichts erforderlich (§ 844 ZPO).

     

    Rechtsanwalt

     

    Weiterführende Hinweise

    • Diese Angaben müssen Sie kritisch prüfen, VE 13, 24
    • So betreiben Sie die Vollstreckung in sammelverwahrte Aktien, VE 06, 66
    • Die Pfändung von Wertpapieren in Wertpapierdepots, VE 02, 9
    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 106 | ID 45879936