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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckungsformulare

    Pflichtteilspfändung: So geht es mit den neuen Formularen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In VE 09, 94 haben wir über die Pfändung von Pflichtteilsansprüchen berichtet. Mehrere Leser fragten bei der Redaktion an, wie diese Pfändung sich bei den neuen amtlichen Formularen vollzieht. Im Einzelnen gilt Folgendes: |

    1. Diese Grundsätze sind zu beachten

    Die Anträge auf Erlass eines PfÜB müssen getrennt voneinander erfolgen, wenn nicht bereits von vornherein die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Pfändet der Gläubiger zunächst den Anspruch des Schuldners, kann er, um die Voraussetzungen der Überweisung zu schaffen, den Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO zur Auskunft zwingen. Im Hinblick auf den missverständlichen Wortlaut des § 852 Abs. 1 ZPO empfiehlt es sich allerdings, bereits im Pfändungsantrag einen verständlichen Hinweis dahingehend aufzunehmen, dass die Verwertung erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO erfolgen darf. Insofern ergeht dann der Pfändungsbeschluss mit diesem Hinweis.

    2. Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO liegen vor

    • Schritt 1: Einträge in Anlage 4