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  • 25.06.2019 · Musterformulierungen · Pfändung · Amtliche Formulare

    Antrag auf freihändige Veräußerung eines gepfändeten Erbteils nach § 844 ZPO

    Will der Gläubiger bei einer Überweisung zur Einziehung eines gepfändeten Rechts dieses veräußern, ergibt sich eine solche Befugnis nicht bereits aus dem PfÜB, weil die Veräußerung über eine „Einziehung“ der Forderung hinausgeht. Der Gläubiger ist nur zur Veräußerung befugt, wenn er auf Antrag vom Vollstreckungsgericht hierzu durch gesonderten Beschluss ermächtigt ist (§ 857 Abs. 5 i. V. m. § 859 Abs. 2 ZPO). Dieser Antrag ist bei der freihändigen Veräußerung eines gepfändeten Erbteils nach § 844 ZPO wie folgt zu formulieren.