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  • · Fachbeitrag · Leser-Service

    Schuldner erbt: Keine Pfändung gegenüber Bank bei Miterbengemeinschaft

    | Ein Fall aus der Praxis: Gläubiger G. ist mit Schuldner S. Gesamterbe nach dem Erblasser E. geworden. Ein Erbschein wurde erteilt. E. hatte ein Konto bei der Bank B. G. will den hälftigen Erbanteil an dem Guthaben pfänden, das sich auf dem Konto befindet. G. hat nach dem bis zum 31.8.24 geltenden Altformular die Ansprüche D. und G. angekreuzt. Bei D. steht unter Position 6. Folgendes: „auf Auszahlung des Erbteilanspruches nach dem Nachlass des …, geb. am …, verstorben am …, gemäß Gemeinschaftserbschein vom …, Az. …, jeweils verbunden mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.“ Unter Anspruch G steht: „Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus der laufenden Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehende Guthaben bzw. gegenwärtig und zukünftig zu seinen Gunsten entstehende Salden, sowie Auszahlung des bei einem Rechnungsabschluss sich zu seinen Gunsten ergebenden Guthaben.“ B. teilt per Drittschuldnererklärung mit, dass sie nicht Drittschuldnerin ist. Zu Recht? |

    1. Pfändung geht ins Leere

    Ja. Die Pfändung geht ins Leere. Die Pfändung eines Miterbenanteils vollzieht sich nach § 859 S. 2 ZPO.

     

    Es handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht. Gemäß § 857 Abs. 1 ZPO gelten dabei §§ 828 ff. ZPO entsprechend.