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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    BGH zur Verwertung eines gepfändeten Erbteils

    | Will ein Gläubiger den Anteil des Schuldners an der Erbengemeinschaft (Erbteil) pfänden und sich überweisen lassen, hat der BGH nun geklärt: Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts nach § 857 Abs. 5 i. V. m. § 844 ZPO (BGH 7.2.19 V ZB 89/18, Abruf-Nr. 208074 ). Der Beitrag erläutert, wie Sie auf der Basis dieser Entscheidung vorgehen müssen. |

    1. Pfändung

    Beim Zugriff eines Gläubigers auf einen/mehrere Erbteil(e) gilt es Folgendes zu beachten: Die Erbteilspfändung vollzieht sich nach § 859 Abs. 2 ZPO. Es handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht. Gemäß § 857 Abs. 1 ZPO gelten dabei §§ 828 ff. ZPO entsprechend.

     

    PRAXISTIPP | Drittschuldner sind die übrigen Miterben, bei Anordnung einer Nachlassverwaltung der Nachlassverwalter bzw. bei Anordnung der Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker (OLG Frankfurt JurBüro 79, 1089; KG OLGZ 23, 221). Die Pfändung wird mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den letzten von allen Miterben wirksam. Bei Testamentsvollstreckung bzw. Nachlassverwaltung ist an den jeweiligen Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter zuzustellen.