12.07.2019 · Nachricht ·
Finanzierungs-LV
Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungs- und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind aufzuteilen: In Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind. Der BFH hat betont, dass das auch nach Einführung des Werbungskostenabzugsverbots mit der Abgeltungsteuer gilt.
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11.07.2019 · Fachbeitrag ·
Arbeitgeberleistungen
Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG bereits 2009 eingeführt, um Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen ...
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10.07.2019 · Nachricht ·
Lebensversicherung
Sehen die AVB einer fondsgebundenen Lebensversicherung vor, dass ausschließlich Anteile eines nicht an der Börse gelisteten Fonds für eine Vielzahl von Versicherten ohne deren Dispositionsmöglichkeit erworben ...
05.07.2019 · Nachricht ·
Betriebsausgaben
Die Frage, inwieweit Aufwendungen für „Herrenabende“ als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen, ist in der vierten Runde zu einem Ende gelangt. Der BFH hat die Entscheidung des FG Düsseldorf bestätigt und 50 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt.
06.06.2019 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern (VN). Hier finden Sie die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z – ...
06.06.2019 · Nachricht ·
Altersversorgung/Riester-Rente
Lässt sich der überlebende Ehegatte das vom verstorbenen Ehegatten übertragene Altersvorsorgevermögen in Form einer schädlichen Verwendung auszahlen, beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der ...
05.06.2019 · Nachricht ·
Lebensversicherung
Die Möglichkeit des Berechtigten einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängt, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründet allein keine mittelbare Dispositionsbefugnis im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG. Das hat der BFH klargestellt und damit der Einordnung als vermögensverwaltende Versicherung durch die Steuerbehörden eine Absage erteilt.