17.06.2016 · Fachbeitrag ·
Kundeninformation
Ein Juwelier ist generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen Diebstahl oder Raub zu versichern. Er muss aber den Kunden über den fehlenden Versicherungsschutz aufklären, wenn der Schmuck außergewöhnlich wertvoll ist oder der Kunde eine Aufklärung erwarten darf, weil der Versicherungsschutz branchenüblich ist. So will es der BGH.
08.06.2016 · Fachbeitrag ·
Altersversorgung
Stimmt der Arbeitgeber der Kündigung einer von ihm für einen Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung zu, stellt sich die Frage, ob der Rückkaufswert auszuzahlen ist. Das OLG Köln sagt „Ja“.
23.05.2016 · Fachbeitrag ·
Bausparen
Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu ...
03.05.2016 · Fachbeitrag ·
Sozialversicherung
Vereinbarungen der Gesellschafter über ein Vetorecht in der Gesellschafterversammlung sind nur dann für die sv-rechtliche Einstufung der Tätigkeit des Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) relevant, wenn diese einen Stimmbindungswillen der Gesellschafter hinreichend klar zum Ausdruck bringen. Daran fehlt es, wenn der GGf nicht über eine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität verfügt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015, Az. L 2 R 268/15, Abruf-Nr. 185433 ).
26.04.2016 · Fachbeitrag ·
Altersversorgung
Eine Versorgungsordnung, die geringfügig Beschäftigte aus der Betriebsrente ausnimmt, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Das ist der Tenor einer Entscheidung des LAG München.
22.03.2016 · Fachbeitrag ·
Krankenversicherung
Das BSG muss sich mit der Frage befassen, ob die doppelte Beitragspflicht freiwillig Versicherter rechtens ist.
24.02.2016 · Fachbeitrag ·
Kundeninformation
Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist. Das hat der BFH entschieden.