17.12.2019 · Nachricht ·
Personalmanagement/Entgeltfortzahlung
Die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf sechs Wochen beschränkt (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Das gilt auch, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue auftritt, die auf einem anderen Grundleiden beruht und ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur bei einer neuen Erkrankung nach Ende der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Das hat das BAG klargestellt.
11.12.2019 · Nachricht ·
Betriebsausgaben
Wenn Sie Kunden und Geschäftspartner zu einem Event einladen, sind die Sachbearbeiter des Finanzamts meist sehr streng. Sie gliedern aus den Kosten die Bewirtungskosten aus, ermitteln aus dem Restbetrag die Kosten je ...
11.12.2019 · Nachricht ·
Buchführung
Datenverarbeitungssysteme mussten bisher sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Künftig genügt es, wenn der ...
10.12.2019 · Nachricht ·
Kfz-Versicherung
Verlangt der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs und stimmt der Geschädigte freiwillig zu, darf der Geschädigte „seinen“ Gutachter mitbringen. Die Kosten dafür muss der Versicherer erstatten, entschied das AG Bielefeld.
09.12.2019 · Fachbeitrag ·
Anhängige Verfahren
Die Steuererklärung 2019 steht vor der Tür. Diese sollten Sie nutzen, um Steuern zu sparen. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die für Sie und Ihr Maklerunternehmen relevanten Verfahren, die beim BFH und ...
06.12.2019 · Nachricht ·
Kfz-Versicherung
Ereignet sich der Unfall im Haftpflichtfall fernab des Heimatorts, und wird das Fahrzeug in einer Werkstatt am Unfallort repariert, kann der Geschädigte das Fahrzeug danach an den Heimatort zurücktransportieren lassen.
05.12.2019 · Fachbeitrag ·
Vermittlerrecht
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) muss an die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) angepasst werden. Mit mehr als zweieinhalb Jahren Verspätung wird nun am 01.08.2020 die überarbeitete FinVermV in Kraft treten. Von den Änderungen betroffen sind Finanzanlagenvermittler und gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. § 34h GewO.