05.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133358
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 09.05.2008 – 6 Sa 598/08
Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn im Kleinbetrieb der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu seiner Ehefrau vor dem Hintergrund eines laufenden Scheidungsverfahrens kündigt.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urt. v. 09.05.2008
Az.: 6 Sa 598/08
In dem Rechtsstreit
...
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6,
auf die mündliche Verhandlung vom 09. Mai 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C. sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und M.
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.01.2008 - 84 Ca 17345/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die am ...... 1969 geborene Klägerin stand seit Dezember 1997 als Verkaufs- und Kassenhilfe gegen ein monatliches Entgelt von zuletzt 401,00 EUR brutto in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten, der in seinem Ladengeschäft regelmäßig weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Die Parteien sind noch miteinander verheiratet, leben aber bereits seit längerem getrennt. Eine Aufenthaltsbestimmung für die Kinder wurde bereits einvernehmlich getroffen.
2
Mit Schreiben vom 27. September 2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. Dezember 2007 und stellte die Klägerin sofort von der Arbeit frei.
3
Das Arbeitsgericht Berlin hat die gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung gerichtete Klage durch ein Schlussurteil mit der Begründung abgewiesen, allein der Umstand, dass die Parteien getrennt lebende Eheleute seien und ein Sorgerechtsverfahren geführt worden sei, weise nicht darauf hin, dass der Beklagte die Kündigung als Maßregelung der Klägerin ausgesprochen habe. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Art der Sozialauswahl die Kündigung unwirksam mache, weil sie nicht hinreichend zur Vergleichbarkeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen vorgetragen habe.
4
Gegen dieses ihr am 26. Februar 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. März 2008 eingelegte und zugleich begründete Berufung der Klägerin. Sie meint, der Beklagte habe es an jeder sozialen Rücksichtnahme ihr gegenüber fehlen lassen. So sei eine Kollegin erst am 26. April 2004 eingestellt worden, die zudem mit 30 Jahren deutlich jünger sei als sie. Eine weitere Kollegin sei sogar erst im Sommer 2007 eingestellt worden, was zeige, dass ein entsprechender Beschäftigungsbedarf vorhanden gewesen sei. Allein der Umstand, dass sie in Scheidung vom Beklagten lebe, könne die Kündigung nicht rechtfertigen, sondern stelle einen Verstoß gegen den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG dar.
5
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 27. September 2007 ausgesprochene Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam sei.
6
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
7
Er tritt den Angriffen der Berufung entgegen und meint, es müsse selbst der Klägerin einleuchten, dass im Hinblick auf die durch das Scheidungsverfahren angespannte Lebenssituation eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch in Bezug auf die Störung des Betriebsfriedens in einem Kleinbetrieb nur schwer vorstellbar sei. Die im Sommer 2007 eingestellte Arbeitnehmerin sei zur Zeit der Kündigung bereits nicht mehr bei ihm beschäftigt gewesen, wie er bereits in der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz vorgebracht habe.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
9
1.
Die Berufung ist unbegründet.
10
1.1
Die Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das Begehren der Klägerin war entsprechend § 133 BGB dahin auszulegen, dass sie den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2007 hinaus hat festgestellt wissen wollen.
11
1.2
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27. September 2007 gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nach achtjährigem Bestand fristgemäß zum 31. Dezember 2007 aufgelöst worden.
12
1.2.1
Aufgrund der geringen Beschäftigtenzahl stand das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht unter Kündigungsschutz.
13
1.2.2
Die Kündigung verstieß auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, der auch im Kleinbetrieb einen gewissen Mindestschutz gewährleistet und vom Arbeitgeber verlangt, das durch eine langjährige Mitarbeit erdiente Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt zu lassen (dazu BVerfG, Beschluss vom 27.01.1978, 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169 = AP KSchG 1969 § 23 Nr. 17 zu B I 3 b, cc der Gründe).
14
1.2.2.1
Abgesehen davon, dass der Beklagte schon keine Kündigung aus betrieblichen Gründen ausgesprochen hat, hätte eine Auswahl der Klägerin trotz ihrer deutlich längeren Betriebszugehörigkeit deshalb ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht vermissen lassen, weil die Klägerin im Hinblick auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nicht deutlich sozial schutzwürdiger als ihre Kolleginnen erschien.
15
1.2.2.2
Dass sich der Beklagte von der Klägerin mit Rücksicht auf ihr Getrenntleben und die bevorstehende Scheidung hat trennen wollen, war ebenfalls nicht treuwidrig. Es erschien vielmehr verständlich, wenn der Beklagte in seinem Kleinbetrieb nicht mehr die Grundlage für eine persönliche Zusammenarbeit mit der Klägerin als gegeben erachtete. Daran änderte auch die bei der Auslegung des § 242 BGB zu berücksichtigende Gewährleistung von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG nichts. Dass überhaupt nur ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber verheiratet (gewesen) ist, im Zusammenhang mit einer Trennung in die Situation geraten kann, wegen der damit verbundenen persönlichen Spannungen entlassen zu werden, läuft dem Schutz der Ehe gerade nicht zuwider.
16
2.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
17
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.