· Fachbeitrag · Einkommensteuerrecht
Ehegattenveranlagung: die zehn häufigsten Fehler
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon
| Das Steuerrecht greift in viele Bereiche des täglichen Lebens ein. Hiervon wird auch das Familienrecht berührt. Demgemäß können Entscheidungen, die im Familienrecht getroffen ‒ oder auch unterlassen ‒ werden, steuerrechtliche Relevanz entfalten, ohne dass dies für den Berater oder den Betroffenen auf den ersten Blick erkennbar oder bemerkbar wird. Dabei steigt das Risiko, dass durch Fehlschritte steuerliche Schäden oder Nachteile entstehen, mit der Höhe des Einkommens und Vermögens. |
1. Der steuerliche Hintergrund
Die steuerlichen Fallen, in die die Betroffenen tappen können, finden sich im gesamten Familienrecht. Beispielhaft werden nachfolgend aus dem Bereich der steuerrechtlichen Veranlagung (= Einreichung der Steuererklärung bis zum Erlass eines Steuerbescheids) häufige Fehlerquellen genannt.
Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 EStG können Ehegatten (nachfolgend sind unter „Ehegatten“ und „Ehen“ auch „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaften“ zu verstehen ‒ vgl. § 2 Abs. 8 EStG) zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Voraussetzung ist, dass beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, § 26b Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG.
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