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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kündigen, weil es im Team knirscht? Unter bestimmten Umständen möglich!

    von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die meisten ZFA arbeiten sorgfältig, zuverlässig und denken mit. Es gibt aber auch unmotivierte Kolleginnen, die regelmäßig Streit im Team verursachen. In einem sog. Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern ist es dann grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Arbeitgeber bei einer Kündigung auf solche Unstimmigkeiten und Probleme im zwischenmenschlichen Umgang im Betrieb stützt. Die geringe Anzahl von Beschäftigten und die Tatsache, dass man sich in einer Zahnarztpraxis auch nicht aus dem Weg gehen kann, rechtfertigt es ‒ anders als im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ‒ Kündigungen auch zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Teamstruktur auszusprechen (Landesarbeitsgericht [LAG] Köln, Urteil vom 23.01.2024, Az. 4 Sa 389/23 .) |

    Der Sachverhalt

    Eine Zahnarztpraxis mit weniger als zehn Arbeitnehmern kündigte einer krankgeschriebenen ZFA mit Schreiben vom 30.05.2022 ordentlich und fristgerecht mit Wirkung zum 30.06.2022. Zur Begründung dieser Kündigung trug die Praxis vor, dass es Konflikte im Team der Praxis gegeben habe. Zuletzt habe die Klägerin zur Vermeidung von Konflikten lediglich noch Zahnreinigungen durchgeführt, um nicht mehr im Team mit anderen Kolleginnen arbeiten zu müssen. Die Konflikte hätten jedoch fortgedauert. Letztlich Auslöser der Kündigung war ein Telefonat im Anschluss an eine wiederholte Krankmeldung. Über den Inhalt des Gesprächs gehen die Meinungen von ZFA und Praxisleitung auseinander. Die Praxis behauptet, die Krankheit der Klägerin sei nicht ursächlich für die Kündigung gewesen, vielmehr sei die Kündigung aufgrund der bestehenden Konflikte ausgesprochen worden. Die ZFA führt an, man habe ihr wegen ihres Fernbleibens von der Arbeit gekündigt. Sie räumte aber auch ein, dass es im Team Konflikte gegeben habe.

     

    Schlussendlich legte die ZFA gegen die Kündigung fristgerecht Kündigungsschutzklage ein. Sie vertritt die Auffassung, dass die Kündigung gegen das in § 612a BGB normierte Maßregelungsverbot verstoße und daher unwirksam sei. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, obwohl sie mit ihrer Krankschreibung ein ihr zustehendes Recht ausgeübt habe.