26.07.2018 · Nachricht ·
Arbeitgeberleistungen
Spendieren Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt einen monatlichen 44-Euro-Tankgutschein, müssen Sie auf die Formalien achten, um nicht in die Lohnsteuerfalle zu tappen. Das lehrt eine Entscheidung des FG Sachsen. Dort hatte ein Arbeitgeber Mitarbeitern für 8 Monate im Voraus Tankgutscheine ausgehändigt. Sein einschränkender Hinweis, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen, half nichts. In dem Fall ist die 44-Euro-Sachbezugssteuerfreigrenze nicht nutzbar, die Gutscheine sind Arbeitslohn.
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10.07.2018 · Fachbeitrag ·
Betriebsausgaben
Wer seine Versicherungsagentur aufgibt oder veräußert, kann nachlaufende Kosten der Geschäftstätigkeit häufig auch noch Jahre später als nachträgliche Betriebsausgaben absetzen. Neben Schuldzinsen aus ...
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15.06.2018 · Nachricht ·
Arbeitgeberleistungen
Eine betriebliche Gesundheitsförderung darf heutzutage in Unternehmen nicht fehlen. Wird sie geschickt ausgestaltet und umgesetzt, können Unternehmen sogar steuerpflichtigen Arbeitslohn verhindern. Letztlich bleiben ...
11.06.2018 · Fachbeitrag ·
Lohnsteuer/Betriebliche Altersversorgung
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Sie sind deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Dies gilt auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, so der BFH.
24.05.2018 · Nachricht ·
Betriebliche Altersversorgung
Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet er den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Versorgungsansprüchen führt, ...
16.05.2018 · Nachricht ·
Betriebsausgaben
Haben Sie noch einen Einspruch wegen eines gemischt genutzten Arbeitszimmers laufen, wird Ihr Finanzamt diesen nicht mehr bearbeiten. Die Einsprüche werden alle zurückgewiesen. So steht es in einer Allgemeinverfügung ...
15.05.2018 · Nachricht ·
Lebensversicherung
Ein Steuerzahler, der dauerhaft weniger als den monatlich unpfändbaren Betrag zur Verfügung hat, muss die Kapitalauszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag aus Billigkeitsgründen nicht versteuern. Das hat das FG Niedersachsen für eine Lebensversicherung entschieden, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden war und die nun fällig wurde. Unser Schwesterinformationsdienst SSP Steuern sparen professionell erläutert, wer begünstigt ist und welche Schritte er ergreifen sollte.