25.03.2014 · Fachbeitrag ·
Sozialversicherung
Länger als vier Jahre zurückliegend zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge sind nicht erstattungsfähig. Sie werden zu rechtmäßig entrichteten Pflichtbeiträgen. So steht es in der ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung von § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 SGB IV. Nach Ansicht des BSG werden von der Neuregelung auch Beiträge erfasst, die für Zeiträume vor dem 1. Januar 2008 entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 5.3.2014, Az. B 12 R 1/12 R; Abruf-Nr. 140757 ).
25.03.2014 · Fachbeitrag ·
Versicherungsteuer
Das Versicherungsteuergesetz knüpft bei der Versicherung von Risiken in Bezug auf unbewegliche Sachen ausschließlich an die geographische Belegenheit des Risikos an. Eine Garantieversicherung für eine Industrieanlage ...
17.03.2014 · Fachbeitrag ·
Krankenversicherung
Das Tarifwechselrecht in der privaten Krankenversicherung, verankert in § 204 VVG, ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Der folgende Beitrag führt Sie ein in das Tarifwechselrecht und zeigt Chancen und Risiken ...
13.03.2014 · Fachbeitrag ·
Betriebliche Altersversorgung
Bei der Erstellung einer betrieblichen Versorgungsordnung müssen Arbeitgeber zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten. Diese ändern sich immer wieder aufgrund neuer Gesetze, Verwaltungsanweisungen oder Rechtsprechung. Aktuell hat das BAG Urteile zur (Un-)Zulässigkeit von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Berechtigung oder die Höhe einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungsleistung gefällt. Nachfolgend erfahren Sie, welche Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben und was nicht zulässig ist.
13.03.2014 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Einem Rechtsschutzversicherer kann es nicht untersagt werden, auf die Rückstufung eines Kunden in einem Schadenfreiheitsbonussystem zu verzichten, wenn der Kunde der Empfehlung des Versicherers folgt, einen ...
13.03.2014 · Fachbeitrag ·
Sozialversicherung
Bei Neuanstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund vorgeschrieben (§ 7a Abs. 1 SGB IV).
13.03.2014 · Fachbeitrag ·
Kundeninformation
Ein Sicherungspartner beim Klettern muss die Regeln der Kletterpraxis beachten. Sonst haftet er dem Kletterer für entstandene Schäden. Auf einen Haftungsausschluss bzw. eine -beschränkung wie bei sportlichen Wettkämpfen kann er sich nach Ansicht des OLG Hamm nicht berufen.