07.06.2016 · Fachbeitrag ·
Familienverträge
Gewährt ein Ehegatte dem anderen ein Darlehen, muss er die Zinsen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, wenn der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen kann und der Geber auf den finanziell abhängigen Ehegatten beherrschenden Einfluss nehmen kann. Diese BFH-Rechtsprechung ist nun fixiert, weil das BVerfG die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht angenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 7.4.2016, Az. 2 BvR 623/15).
06.06.2016 · Fachbeitrag ·
Arbeitgeberleistungen
Viele Agenturen haben alle Hände voll zu tun. Krankheitsbedingte Ausfälle sind da kaum zu verkraften. Kann man sich deshalb mit einer Anwesenheitsprämie bei den Mitarbeitern bedanken, die möglichst geringe ...
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03.06.2016 · Fachbeitrag ·
Betriebsausgaben
Im angenehmen Ambiente eines Business- oder Wirtschaftsclubs lassen sich gut Geschäfte machen. Auch Agenturinhaber schätzen das. Aber lassen sich die Mitgliedsbeiträge auch steuerlich als Betriebsausgaben abziehen? ...
02.06.2016 · Fachbeitrag ·
Altersversorgung
Stimmt der Arbeitgeber der Kündigung einer von ihm für einen Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung zu, stellt sich die Frage, ob der Rückkaufswert auszuzahlen ist. Das OLG Köln sagt „Ja“.
02.06.2016 · Fachbeitrag ·
Finanzierung
Für Immobiliardarlehensvermittler ist für die Erlaubnis nach § 34i GewO eine „Alte Hasen-Regelung“ vorgesehen. Diese besagt, dass Personen, die eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 21. März 2011 durch ...
01.06.2016 · Fachbeitrag ·
Unfallversicherung
Stürzt ein selbstständiger Versicherungsvertreter beim Skifahren, während er mit einem Kunden mittels Headset/Telekommunikationseinrichtung am Helm telefoniert, liegt kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen ...
01.06.2016 · Fachbeitrag ·
Umgang mit dem Finanzamt
Fällt das Jahresende auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Sprich: In einem solchen Fall tritt die Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember ein, sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktags. Das hat der BFH entschieden (BFH, Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 14/15, Abruf-Nr. 184832 ).