21.03.2012 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Der Versicherer muss die Belehrung über die Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug in exponierter Weise bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins aufnehmen. Denn nur so wird die Belehrung ihrer eminenten Warnfunktion gerecht. Eine Belehrung auf der Rückseite oder auf den Folgeseiten des Versicherungsscheins hält das OLG Naumburg für problematisch.
21.03.2012 · Fachbeitrag ·
Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann von ihrem Versicherungsnehmer nicht verlangen, dass er sich zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche einem sogenannten EFL-Test unterzieht, sich also unter ärztlicher ...
20.03.2012 · Fachbeitrag ·
Krankenversicherung
Die jährlichen Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) sind stets Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung. Sie werfen mit schöner Regelmäßigkeit die Frage auf, ob es nicht besser sei, in ...
20.03.2012 · Fachbeitrag ·
Pensionszusage
Ein Anspruch aus einer Pensionszusage, den ein GGf in der Ehezeit erwirtschaftet hat, unterliegt dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn nach dem Ende der Ehezeit eine Liquidationsversicherung eingerichtet wurde. So jedenfalls sieht es das OLG München in einem Fall. Dessen Auffassung begegnet jedoch Bedenken.
19.03.2012 · Fachbeitrag ·
Krankenversicherung
Allein die Tatsache, dass die Ehefrau eines vertretungsberechtigten Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG nicht aktiv im Unternehmen mitarbeitet, sondern ausschließlich die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung ...
19.03.2012 · Fachbeitrag ·
Finanzanlagenvermittlung
Wer Investmentfonds, geschlossene Fonds oder sonstige Vermögensanlagen vermittelt, braucht ab 2013 eine Erlaubnis. Diese ist an geordnete Vermögensverhältnisse, einen guten Leumund, eine Berufshaftpflichtversicherung ...
19.03.2012 · Fachbeitrag ·
Kfz-Versicherung
Der BGH hat jetzt bestätigt, was die Instanzgerichte seit langem so entscheiden: Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur für Fahrzeuge, die im engeren Sinne „gebraucht“ und entsprechend genutzt werden. Ein nur nebenbei bei entsprechender Witterung gefahrenes Motorrad löst im Falle einer Unfallbeschädigung keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus.