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  • 08.07.2011 | Abgeltungsteuer

    Neue Musterverfahren zur Abgeltungsteuer - so wahren Sie Ihre Rechte

    Schneller, einfacher und gerechter sollte es mit der Abgeltungsteuer werden. In der Praxis zeigt sich aber, dass die Abgeltungsteuer nicht so einfach funktioniert wie gedacht und teilweise noch gravierende Nachteile für die Steuerzahler bestehen können. Aktuell sind neue Musterverfahren vor den Finanzgerichten anhängig, auf die sich Betroffene vorläufig berufen können.  

    Steuerliche Behandlung von bestimmten Darlehenszinsen

    Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt zwei neue Musterverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Gegenstand der Verfahren ist die steuerliche Behandlung von Darlehenszinsen bei Darlehen an nahe Angehörige bzw. an eine GmbH.  

     

    Hintergrund

    Wird einem nahen Angehörigen ein Darlehen gewährt und nutzt dieser das Darlehen für Zwecke der Einkunftserzielung, so wird für die Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a Einkommensteuergesetz, EStG). Würde der Darlehensempfänger das Geld für private Zwecke wie zum Beispiel eine Urlaubsreise verwenden, so unterfielen die Zinseinnahmen hingegen der Abgeltungsteuer. Eine weitere Ausnahme existiert für Kapitalerträge, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG). Ob die steuerliche Behandlung der Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt, soll mit diesen Musterverfahren geklärt werden.  

     

    Die Streitfälle

    In einem Fall hatten die Kläger ihrem Sohn und den Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie gewährt. Der Darlehensvertrag war schriftlich abgeschlossen worden und beinhaltete eine fremdübliche Verzinsung. Die Kläger wollten die Zinseinnahmen mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz versteuern. Das Finanzamt wandte stattdessen den (höheren) persönlichen Steuersatz der Kläger an. Hätten der Sohn und die Enkelkinder das Darlehen hingegen für private Anschaffungen oder Zwecke verwendet, hätten die Zinseinnahmen bei den Eltern der günstigeren Abgeltungsteuer unterlegen, womit die Eltern rund 5.000 Euro Steuern gespart hätten. Ob die steuerliche Behandlung der Zinseinnahmen bei den Eltern von der Verwendung des Darlehens abhängen darf, muss nun das Niedersächsische Finanzgericht klären (Az: 15 K 417/10).