04.03.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Bei erheblich verzögerter Liquidation droht Verlust des Honoraranspruchs
Mit Blick auf zwei aktuelle Urteile sollte der Zahnarzt dafür Sorge tragen, dass die erbrachten zahnärztlichen Leistungen möglichst ohne allzu große zeitliche Verzögerung in Rechnung gestellt werden.
Verwirkung des Anspruchs nach mehr als drei Jahren
In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschiedenen Fall hatte ein MKG-Chirurg eine umfangreiche Behandlung fast vier Jahre, nachdem der Patient die Behandlung abgebrochen hatte, in Rechnung gestellt. Weil der Patient die Rechnungen unter Berufung auf eine fehlerhafte Behandlung nicht bezahlte, kam es schließlich zum Rechtsstreit, in dem der Behandler Prozesskostenhilfe beantragte. Mit Beschluss vom 9. Januar 2008 (Az: 5 W 2508/07, Abruf-Nr. 080697) wurde ihm diese verweigert, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Honorarforderung des Behandlers sei nämlich in jedem Fall verwirkt, weil sie verspätet geltend gemacht wurde.
Zwar gebe es keine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein (Zahn-)Arzt seine Rechnung für Behandlungsleistungen erstellen muss. Es sei jedoch allgemeinkundig, dass Ärzte üblicherweise quartalsweise, spätestens jedoch zum Ablauf eines Kalenderjahres abrechnen.
Gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ bzw. § 10 Abs. 1 GOZ sei bei (zahn-)ärztlichen Leistungen der Zugang der Rechnung ausnahmsweise Fälligkeitsvoraussetzung. Würden keine Rechnungen erteilt, wären die unter diese Regelung fallenden Forderungen praktisch unverjährbar. Deshalb bestehe eine besondere Schutzwürdigkeit des Patienten vor unangemessen verspätet gestellten Rechnungen. Eine Verwirkung komme daher in Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung hätte erteilt werden können, die regelmäßige Verjährungsfrist (drei Jahre) vergangen ist.
Statt Verwirkung kann Beweisnot drohen
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