08.12.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
Bei mangelhafter Versorgung ist kein „Vorschuss“ für Behandlerwechsel möglich
Lässt der Patient einen Mangel durch einen anderen Zahnarzt beseitigen, ohne dem Erstbehandler zuvor ergebnislos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann der Patient keine Erstattung der vom Erstbehandler ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung verlangen. Dies folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 18. Juli 2009 (Az: 5 U 319/09, Abruf-Nr. 093905).
Eine Patientin, die mit einer zahnärztlichen Versorgung unzufrieden war, begab sich in Behandlung eines anderen Zahnarztes, ohne dem Erstbehandler eine Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Nun verlangte sie vom Erstbehandler einen „Vorschuss“ für die Nachbesserung beim Zweitbehandler, weil dem Erstbehandler die Nachbesserung erspart bleibe. Dies lehnte das OLG allerdings ab, da dem Erstbehandler keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wurde. Hätte die Patientin dies erfolglos getan, käme ggf. ein Ersatzanspruch in Betracht. Einen „Vorschuss“, wie die Patienten ihn verlangt hat, kenne das Gesetz hingegen gar nicht. Auch könne sie bereits gezahltes Honorar nicht zurückfordern. Das Gericht bestätigte insoweit die allgemein gefestigte Rechtsprechung, dass eine Honorarrückforderung nur möglich ist, wenn die Leistung des Zahnarztes völlig unbrauchbar ist. Dies war hier aber nicht der Fall.