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  • 06.05.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    BFH gestattet erweiterten Steuerabzug bei Unterhaltsleistungen

    Der Bundesfinanzhof hat am 28. November 2007, Az: XI B 68/07 (Abruf-Nr. 080761) entschieden, dass die im Rahmen des „Realsplittings“ erstattete Einkommensteuer zur Unterhaltsleistung zählt und daher zusätzlich steuerlich mindernd geltend gemacht werden kann.  

    Hintergrund

    Wer an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner Unterhalt zahlt, kann diese Unterhaltszahlungen im Rahmen des so genannten Realsplittings bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, der zu diesem Zweck die „Anlage  U“ zur Einkommensteuererklärung des Unterhaltspflichtigen unterschreiben muss.  

     

    Die Folge ist, dass der andere Ehegatte die empfangenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern hat. Dieser Abzug bei dem Unterhaltspflichtigen und die Versteuerung bei dem Unterhaltsempfänger macht vor allem dann Sinn, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte wesentlich höhere Einkünfte hat als der unterhaltsberechtigte. Wegen der Steuerprogression spart der Unterhaltspflichtige darum mehr, als der Unterhaltsberechtigte zahlen muss.  

     

    Derjenige Ehegatte, bei dem die Unterhaltszahlungen als Einkommen angerechnet werden sollen und der deshalb dem Verfahren zustimmen muss, hat natürlich gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch, dass ihm der Nachteil der erhöhten Steuerlast ersetzt wird. Der andere Ehegatte muss daher nur dann die Anlage U unterschreiben, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte im Gegenzug verpflichtet, ihm die entstehenden Steuernachteile in Form von Ausgleichszahlungen zu ersetzen.  

    Die Entscheidung des BFH